Haftung für fremde Postings auf Facebook

André Stämmler

Hafte ich für fremde Postings auf meinem Facebook-Account? Unter gewissen Umständen JA! Das entschied das OLG Frankfurt im Juli diesen Jahres.

Was war passiert?

Auf der Facebookseite des späteren Klägers wurden über den Account des späteren Beklagten Hasspostings veröffentlicht. Der Beklagte machte geltend, dass er die Hasspostings nicht selbst veröffentlicht hat. Jemand müsse Zugriff zu seinem Account erhalten und dann die Postings veröffentlicht haben.

Das alles half dem Beklagten nichts. Er wurde zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR verurteilt.

Keine Panik! So vermeidet man die Haftung

Aber keine Panik. Seinen Facebook-Account muss man jetzt nicht gleich löschen. Aber auf die Zugangsdaten sollte man aufpassen und wem man diese mitteilt.

Die Haftung ergab sich nämlich per se, sondern aus einem laschen Umgang mit den Daten. So loggte sich der Facebooknutzer offenbar auch bei Freunden ein und überlies diesen auch die Zugangsdaten. Darin bergündete das Gericht die Haftung:

Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

  1. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten “recht sorglos” erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).
  2. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweisevon einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Wie sollte ich mich verhalten, um nicht zu haften?

Wer sichergehen will, sollte seine Zugangsdaten schützen und nicht bewusst mit anderen teilen. Das heißt:

  • Die Daten sollten nicht wissentlich an Dritte weitergeben werden
  • Muss man sich mal auf einem fremden Rechner einloggen, sollten die Daten dort nicht gespeichert werden
  • Das gleiche gilt bei der Nutzung von Geräten die regelmäßig auch durch andere genutzt werden; zum Beispiel der PC der Familie, das IPad der Wohngemeinschaft oder das Firmentablet

Wer die Informationen dennoch mit anderen teilt, kann sich nicht so einfach herausreden. Die Ausrede, die Informationen wurden entwendet oder man wurde gehackt, hilft ggf. nicht weiter. Insbesondere wenn die Postings von Bekannten oder von deren Rechnern erfolgt sind.  

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und man auch für Hass-Postings haften kann. Darüber hinaus sollten sich Facebook-Nutzer genau überlegen, mit wem sie den Account teilen, wo sie sich einloggen. Das Urteil wird nicht nur Auswirkungen auf Facebook & Co. haben, Sondern auch auf andere Portale Anwendung finden, zum Beispiel Instagram oder Twitter.

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