Abmahnung: Die Bestimmung – Divergent durch WALDORF FROMMER

André Stämmler

Die Bestimmung – Divergent ist derzeit Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München. Abgemahnt wird im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft. In der Abmahnung wird der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Konkret soll der abgemahnte Anschlussinhaber über seinem Internet-Anschluss die Datei Die Bestimmung – Divergent illegal in einer sogenannten Tauschbörse verbreitet haben.Mit der Abmahnung fordert Waldorf sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von 815 EUR für Schadens- und Aufwendungsersatz.

Abmahnung von Waldorf Frommer – was tun?

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Unterzeichnen Sie nicht voreilig eine Unterlassungserklärung
  • Zahlen Sie keinesfalls überstürzt einen Betrag an Waldorf Frommer

Übersenden Sie die Abmahnung von Waldorf Frommer per E-Mail an abmahnung@ra-staemmler.de, per FAX an 03641-6387303 oder ein Kopie davon per Post an Rechtsanwalt André Stämmler, Grietgasse 22, 07743 Jena. Teilen Sie uns bitte auch eine Kontaktmöglichkeit (Email, Telefon) mit und wir melden uns umgehend für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Wir können Ihnen bei einer Abmahnung Die Bestimmung – Divergent helfen!

Wir sind eine überwiegend im Urheber- und IT-Recht tätige Kanzlei und vertreten zahlreiche Abgemahnte aus dem Bereich Filesharing. Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und übernehmen im Bedarfsfall die Verteidigung. Dies umfasst im Einzelnen:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
  • Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Abwehr der Forderungen
  • Ggf. Vergleichsverhandlungen
  • Führung der Korrespondenz mit Waldorf Frommer
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Wie sieht eine Verteidigung gegen die Abmahnung aus?

Zunächst muss geprüft werden, ob man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder andere Personen wenigstens als Täter in Frage. Ist letzteres der Fall, bestehen durchaus gute Chancen die Abmahnung vollständig abzuwehren.Hat man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen, ist in der Regel zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu raten. Hierbei sollte jedoch eine individuell formulierte Erklärung verwendet werden und nicht die beigefügte Erklärung. Auch wer die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, haftet ggf. als sogenannter Störer. Eine solche Haftung kommt z. B. dann in Betracht, wenn zwar ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, man selbst aber davon wusste und somit ggf. für das Verhalten des Dritten verantwortlich gemacht werden kann. Je nach Situation sind weitere Konstellationen denkbar, in denen eine Störerhaftung in Betracht kommt.In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob die Zahlungsansprüche berechtigt sind. So haftet der Störer in der Regel nicht auf Schadensersatz und nur für die Kosten der Abmahnung. Aber auch bei einer Haftung als eigentlicher Täter wird man sich über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs streiten können und sollte diesen nicht ohne weiteres akzeptieren.Schreiben Sie uns eine Mail für eine unverbindliche Ersteinschätzung

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