Abmahnung: FAREDS für Malibu Media LLC

André Stämmler

Im Auftrag der Malibu Media LLC – einer Filmproduzentin aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung – versendet die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg Abmahnungen wegen Filesharing. Dem Empfänger der Filesharing-Abmahnung wird hierbei vorgeworfen ein angeblich urheberrechtlich geschütztes Werk – hier “Together at Last” – der Malibu Media LLC im Internet mittels einer Filesharingsoftware zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Abmahnung Malibu Media LLC

Geld und Unterlassungserklärung

In dem mehrseitigem Schreiben finden sich allgemeine Ausführungen zum Urheberrecht und die Haftung für Verstöße gegen Uhrheberrechte. Wie in jeder Abmahnung gegen Filesharing verlangt die Kanzlei die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Geldbetrages.

Dem Schreiben ist  bereits eine vorformulierte Unterlassung beigefügt. Diese sollte keinesfalls unterzeichnet werden. Die Erklärung ist zu weit gefasst und bindet den Abgemahnten unnötig eng.

Der geforderte Geldbetrag sollte ebenfalls nicht ohne Weiteres gezahlt werden. Abzuraten ist auch von dem häufig vorzufindenden Tipp, einfach einen Betrag von 100,00 € zu überweisen. Hiermit wird sich die Kanzlei in der Regel nicht zufrieden geben. Darüber hinaus gibt man mit der Zahlung u. U. – einfach ausgedrückt – ein Schuldeingeständnis ab, das spätere Verhandlungen erschwert. Je nach Einzelfall kann der geforderte Betrag in der Regel aber dennoch, wenn nicht ganz abgewehrt,  wenigstens reduziert werden.

Besonderheit Porno-Abmahnung

Gerade bei Abmahnungen aus dem Porno-Bereich stehen die Chancen für den Abgemahnten nicht schlecht. So kann es zweifelhaft sein, ob der bloßen Darstellung von sexuellen Handlungen überhaupt urheberrechtlicher Schutz zugute kommt. Insbesondere bei sogenannt Gonzo-Filmen (Pornofilme ohne jegliche Handlung) kann der Schutz als Filmwerk zweifelhaft sein. Kann darüber hinaus auch ein ordnungsgemäßes Erscheinen in Deutschland (§ 128 II UrHG i.V.m. § 126 II UrHG) nicht nachgewiesen werden, entfällt auch der Schutz für Laufbilder nach § 95 UrHG. Zweifelhaft ist oftmals auch, ob das abmahnende Unternehmen überhaupt die geltend gemachten Rechte besitzt. Ein derartiger Nachweis gelingt gerade bei ausländischen Pornopoduzenten nicht immer.

Beschluss des LG München gegen die Malibu Media LLC

Alle diese Punkte verneinte auch das Landgericht München in einer Entscheidung vom 29.05.2013 (LG München AZ: 7 O 22293/12 ) gegen die Malibu Media LLC. Auch wenn sich die Entscheidung auf eine andere Produktion bezieht, sollte geprüft werden, ob die Punkte auch hier Anwendung finden können. Weder konnte die Rechteinhaberinhaberschaft im konkreten Fall nachgewiesen werden, noch gelang der Nachweis, dass eine ordentliche Veröffentlichung in Deutschland erfolgt. Als bloße Darstellung sexualler Handlungen lehnte das Gericht der Produktion der Malibu Media LLC den Schutz als Filmwerk.

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