Facebook – Weiterhin Pflicht zu Klarnamen

André Stämmler

Facebook streitet seit geraumer Zeit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein um die Klarnamenpflicht auf Facebook. Das Unternehmen fordert von seinen Nutzern die Angabe der echten Namen und verbietet geichzeitig die Nutzung von Phantasienamen. Darin sieht das ULD einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und zog vor Gericht. Am 14. Februar 2013 entschied das Verwaltungsgericht Schleswig mit zwei Beschlüssen zugunsten von Facebook.

Facebook kann damit weiterhin von seinen Nutzern die Angabe der echten Namen verlangen. Darüber hinaus fordert das Unternehmen eine Email-Adresse sowie Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Nutzers. Konnten mit nachweislich falschen Daten werden nach einer oder mehrer Aufforderung die Daten zu korrigieren von Facebook gesperrt und erst nach einiger Zeit, wenn der richtige Name angegeben wurde, wieder freigegeben.

Bereits im Dezember vergangenen Jahres hatte das ULD eine Verfügung gegen Facebook erlassen.  Facebooknutzer aus Schleswig Holstein sollten die Möglichkeit erlangen, einen Phantasienamen bzw. ein Pseudonym zu nutzen; aufgrund der Verwendung eines Pseudonyms gesperrte Konten sollten wieder freigeschalten werden. Für den Fall einer Zuwiderhandlung drohte die ULD ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an.

Gegen die Bescheide des ULD legte Facebook Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 – Exkurs –

Verwaltungsakte (VA) haben in der Regel aufschiebende Wirkung. Dh. die mit dem Verwaltungsakt erzielte Regelung, wird bis Rechtskraft des Verwaltungsaktes ausgesetzt. In einigen Fällen entfällt diese aufschiebende Wirkung mit dem Ergebnis, dass der VA sofort “wirksam” wird. Will man dies verhindern, muss mittels eines Eilverfahrens, die Wiederherstellung beantragt werden.

– Exkurs Ende –

Der Antrag von Facebook hatte erfolg. Durch 2 Entscheidungen beschloss das Verwaltungsgericht Schleswig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich das ULD zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt. Da die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch Facebook in einem anderen EU-Mitgliedsstaat stattfindet, sei das deutsche Datenschutzrecht nicht anwendbar. Anwendung könne allein das Datenschutzrecht des anderen Mitgliedsstaates finden – hier Irland. Eine deutsche Niederlassung von Facebook habe mit der Erhebung und Verarbeitung der Daten nichts zu tun und sei ausschließlich  im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätig.

Der Leiter des ULD, Thilo Weichert, äußerte sich hierzu wie folgt:

“Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden”

Das ULD hat bereits die Beschwerde gegen die Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht angekündigt.  Die Frist hierfür beträgt 14 Tage.

Quellen: ULD, Pressemitteilung des OVG Schleswig

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