Haftung des Hotelbetreibers für Urheberrechtsverltzung durch Gäste (AG Hamburg, 25b C 431/13)

Haftung des Hotelbetreibers für Urheberrechtsverltzung durch Gäste (AG Hamburg, 25b C 431/13)

André Stämmler

Abmahnungen wegen der illegalen Nutzung von Tauschbörsen (Filesharing) sind und bleiben ein riesen Thema. Nicht nur für private Anschlussinhaber, sondern und vielleicht gerade auch für Gewerbetreibende (wie Hotels, Pensionen oder Cafés) die das WLAN anderen Nutzern als „Serviceleistung“ zur Verfügung stellen. Hotelbetreiber die Gästen die WLAN Nutzung ermöglichten, mussten bislang immer mit Abmahnungen für die ggf. illegale Nutzung des Internets durch Gäste rechnen. Ob diese für Rechtsverletzungen der Gäste haften müssen ist umstritten und nicht eindeutig geklärt.

AG Hamburg (25b C 431/13) – Keine Haftung des Hotelbetreibers

Ein Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 20.06.2014 dürfte jetzt für ein wenig mehr Entspannung in dieser Thematik sorgen. Zwar gab es bereits auch in der Vergangenheit Urteile die eine Haftung des Hotelbetreibers ablehnten. Das nun vorliegende Urteil des AG Hamburg räumte aber dem Hotelbetreiber erstmals eine Privilegierung nach § 8 TMG ein. Danach haftet ein Dienstanbieter nicht für Informationen, wenn er1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.Dies ist nach Auffassung des AG Hamburg der Fall, wenn ein Hotel seinen Gästen das WLAN oder den Internetanschluss zur Verfügung stellt.Das Amtsgericht stellte darüber hinaus fest, dass auch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers nicht in Betracht kommt. Der Hotelbetreiber hatte seine Gäste zunächst über die Nutzung des Internets informiert. Dies genügte dem Gericht um eine Störerhaftung ausscheiden zu lassen. Das Gericht stellte dabei insbesondere fest, dass eine Sperrung von einzelnen Ports nicht notwendig und auch nicht zumutbar ist. Das Hotel hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von ausländischen Gästen, die aus geschäftlichen Gründen auf ein schnelles und gut funktionierendes Internet angewiesen sind. Eine Beschränkung einzelner Ports könnte hierbei insbesondere die Funktionalität unangemessen benachteiligen, so dass eine Sperrung nicht zumutbar ist.

Wer ist betroffen

Die Grundsätze des Urteils dürften nicht lediglich auf Hotels Anwendung finden, sondern auf sämtlich Unternehmer, die den Internet- oder WLAN Anschluss Kunden zur Verfügung stellen. Also auch auf Café-Betreiber oder Pensionen.

Was sollte man beachten

Das Urteil ist keineswegs ein Freibrief für WLAN-Betreiber. Wer seinen Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht sollte vielmehr darauf achten, dass das WLAN entsprechend gesichert ist und der Zugang individuell vergeben wird.Darüber hinaus sollte eine entsprechendeBelehrung über legale Verwendung des Zugangs erfolgen. Ob dies wirklich notwendig ist, ist zwar umstritten und wird selbst in der Entscheidung des AG Hamburg in Frage gestellt. Das andere Gerichte aber ggf. doch eine Hinweispflicht fordern, kann jedenfalls nicht ganz ausgeschlossen werden.Hier nochmal die Checkliste:

  • Ausreichende Sicherung des WLAN(Individueller Schlüssel, neueste technische Standards (WPA2))
  • Individueller Zugang des Kunden/Gast(Ggf. nicht zwingend, erleichtert aber den Nachweis, dass Dritte Zugriff hatten)
  • Belehrung(ggf. ebenfalls nicht zwingend, sollte aber durchgeführt werden um auf Nummer sicher zu gehen.

Urteil des Amtsgericht Hamburg, vom 10.06.14 (Aktenzeichen: 26b C413/13)

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