Waldorf Frommer – Abmahnung RoboCop

André Stämmler

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt derzeit im Auftrag von Studiocanal GmbH urheberrechtliche Verstöße an dem Film RoboCop ab. Vorgeworfen die angebliche Verbreitung des Films über sogenannte Filesharing-Netzwerke.Wie sieht die Abmahnung wegen RoboCop aus?Die eigentliche Abmahnung besteht aus insgesamt 8 Seiten. Daneben findet sich ein Beschluss des Landgericht Köln, der den Internetprovider zur Auskunft über die Adresse des Anschlussinhabers der IP-Adresse verpflichtet.In der Abmahnung erfolgen u.a. Ausführungen zur ermittelten IP-Adresse und zum Sachverhalt. Darüber hinaus findet man eine Aufstellung der möglichen rechtlichen Konsequenzen und welche Forderungen geltend gemacht werden. Auf den letzten beiden Seiten findet sich eine vorformulierte Unterlassungserklärung und der „Ermittlungsdatensatz“.Was wird in der Abmahnung verlangt?Mit der Abmahnung macht Waldorf Frommer 2 Ansprüche gelten. Zum einen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zum anderen wird Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 815 EUR gefordert. Letzterer setzt sich zusammen aus 600 EUR Schadensersatz und 215 EUR Rechtsanwaltskosten. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung ist bereits – wie oben dargestellt – eine vorformulierte Erklärung beigefügt.Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?Wer eine Abmahnung wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an dem Film RoboCop oder auch sonst eine Abmahnung wegen des Vorwurfs illegalen Filesharings erhalten hat, sollte zunächst Ruhe bewahren. Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sind in der Regel kurz gesetzt, bieten aber ausreichend Möglichkeit zu Handeln.Wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird in der Regel nicht um die Abgabe einer Unterlassungserklärung herumkommen. Die „UE“ muss „strafbewehrt“ sein um den ernsthaften Willen zur Unterlassung glaubhaft zu machen. Strafbewehrt heißt in diesem Fall, dass man sich für den Fall einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe unterwirft. Hier sollte jedoch nicht die beigefügte Erklärung verwendet werden, sondern eine eigens, auf den Fall angepasste Erklärung.Hat man die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, kommt ggf. eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Das heißt einfach ausgedrückt, man hat die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, aber schuldhaft ermöglicht. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn man den WLAN-Anschluss nicht oder nicht ausreichend gesichert hat. Eine Störerhaftung kommt auch dann in Betracht, wenn man von etwaigen Urheberrechtsverletzungen wusste, hiergegen aber nichts unternommen hat. Bei minderjährigen Kindern reicht hier ggf. schon die mangelnde Belehrung aus.Wer sich keiner Schuld bewusst ist und entsprechend vortragen kann, sollte in der Regel keine UE abgeben.Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sollte ebenfalls kritisch betrachtet werden. So scheidet insbesondere bei der Störerhaftung der Schadensersatz in der Regel aus. Generell für Abmahnungen gilt, dass die geltend gemachten Summen sehr differenziert vom Einzelfall abhängen. Für einen aktuellen Kinofilm etwa sind in der Regel höhere Summen „fällig“ als für einen bereits im Fernsehen ausgestrahlten Film.Habe ich eine Chance gegen die Abmahnung?Während noch vor kurzer Zeit, die Rechtsprechung recht hart im Umgang mit Abgemahnten umging, ist heute eine Tendenz zu einem kritischen Umgang mit Abmahnungen zu erkennen. Bislang bestand nach Auffassung der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Der Anschlussinhaber musste zwar nicht seine Unschuld beweisen, aber wenigstens einen glaubhaften Sachverhalt dartun, warum auch andere Personen als Täter in Frage kommen. Dem hat der Bundesgerichtshof nun – zumindest bei mehreren Personen im Haushalt – eine Absage erteilt. Bei mehreren Personen im Haushalt besteht damit keine Vermutung mehr, dass der Anschlussinhaber auch gleichzeitig der Täter ist. Anschlussinhaber haben aber dennoch gewisse Nachforschungspflichte. Insgesamt haben zu Unrecht Abgemahnte heute gute Chancen eine Abmahnung erfolgreich abzuwehren. Nichtsdestotrotz reicht das pauschale Bestreiten „Ich war´s nicht“ auch heute nicht aus. Wer sich unsicher ist, wie er sich gegen eine Abmahnung verteidigen soll, sollte einen im Urheberrecht und Filesharing erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren.

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