Hier entsteht ein WIKI zum IT-Recht. Wir erklären Begriffe die uns häufig im IT-Recht begegnen

Urheberrecht

Öffentliche Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 19a UrhG geregelt und ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
 
Einfach ausgedrückt ist es die Veröffentlichung eines Werkes das jederzeit abrufbar ist.  Das sind z.B. Veröffentlichungen im Internet, Intranet oder auch z.B. Peer-to-Peer Netzwerken, also wenn der Nutzer selbst entscheidet wann er das Werk abruft. Im Gegensatz dazu steht die öffentliche Wiedergabe. Hier entscheidet der Veröffentlichende wann das Werk wiedergegeben wird, also wann z.B. ein  Film abgespielt wird.
 
Im Europarecht spricht man im Übrigen nur von der “öffentlichen Wiedergabe”.