Streaming

  • EugH, Urteil vom 05.06.2014, Aktenzeichen C360-13 Das bloße Anschauen von Inhalten im Internet stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Insbesondere sind damit verbundenen notwendigen Zwischenspeicherungen etwa in der Cache, flüchtige, technisch notwendige Vervielfältigungshandlungen, die keiner Genehmigung durch den Rechteinhaber bedürfen.

Filesharing

BGH

  • BGH vom 08.01.14 (AZ: I ZR 169/12)[nbsp]Eine[nbsp]Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers[nbsp]existiert nicht, wenn mehrere Personen den Anschluss genutzt haben.Eine[nbsp]Haftung für volljährige Familienmitglieder[nbsp]kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte für Filesharing vorlagen.

Sekundäre Darlegungslast

  • AG Bielefeld vom 06.03.14 (42 C 368/13) Grundsätzliche Bedenken gegen die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bei Haushalten mit mehreren Personen. Vortrag, dass mehrere Personen im Haushalt selbstständig den Internetanschluss nutzen reicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast aus.
  • [nbsp]AG München vom[nbsp]21.05.2014 (AZ: 158 c 19376/13) Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014-1 ZR 169/12 – “Bearshare”).
  • Landgericht Hannover vom 15.08.2014 (18 S 13/14) …In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber zwar auch zu Nachforschungen verpflichtet, dabei begrenzt auf einen Rahmen des Zumutbaren (vgl. BGH a.a. O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte allerdings nicht dazu Verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat, und diese ggf. der Klägerin zu „melden”. Das folgt nach Ansicht der Kammer zum einen aus der besonderen· Verbundenheit innerhalb der Familie und zum anderen aus den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken zur Störerhaftung bei einem Unterlassen…