Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Urheberrecht? Die Kanzlei STÄMMLER RECHTSANWÄLTE berät und vertritt Mandanten in ausgewählten Bereichen des Urheberrechts. Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht André Stämmler. Herr Stämmler hat mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich des Urheberrechts, sowohl in der außergerichtlichen Beratung und Vertragsgestaltung, also auch in der Prozessführung bei urheberrechtlichen Streitigkeiten.

  • Prüfung und Erstellung von Lizenzverträgen (zum Beispiel für Software, Foto, Grafik, Musik und Film)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Urheberrecht (zum Beispiel Unterlassungsanspruch und Schadensersatz)
  • Abwehr von Ansprüchen (zum Beispiel Verteidigung gegen eine Abmahnung)
  • Verteidigung in Strafsachen (Vorwurf nach § 108 UrhG – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
  • Schulung im Urheberrecht (z.B. Schulung von Medienagenturen und Mitarbeitern in Bezug auf urheberrechtliche Fragestellungen)

Unsere Mandanten sind Fotografen, Schriftsteller, Musiker, Filmschaffende, Medienmacher, IT-Unternehmen und Marketingagenturen, kurzum Kreativschaffende aus fast allen Bereichen. Viele unserer Mandanten vertrauen uns seit mehreren Jahren. Wir glauben, dass eine gute Beziehung zwischen Mandant und Anwalt der Grundstein für eine herausragende Zusammenarbeit bildet. Deshalb legen wir vor einer Zusammenarbeit Wert darauf unsere Mandanten kennenzulernen. Das gibt Ihnen und uns die Möglichkeit einzuschätzen, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.

Wir unterstützen Sie ab der ersten Idee in allen Bereichen. Die Prüfung des Vorhabens gehört dabei ebenso zu unseren Aufgaben wie die  Vertragsgestaltung und der Durchsetzung der Ansprüche im gerichtlichen Prozess.

Sind Urheberrechtsverletzungen strafbar?

Ja. Das UrhG stellt Verstöße gegen das Urheberrecht unter Strafe. Kleinere Verstöße wie unerlaubte Nutzung einzelner Bilder oder das illegale Filesharing eines Filmes werden aber in der Regel nicht verfolgt. Sollten die Verstöße ein gewisses Ausmaß erreichen muss aber mit einer Verfolgung durch die Strafbehörden gerechnet werden.

Muss das Urheberrecht angemeldet oder eingetragen werden?

Nein. Ein Werk unterfällt im deutschen Recht mit seiner Entstehung dem Urheberrecht. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Mit Entstehung des Werkes stehen dem Urheber bzw. Rechteinhaber ebenfalls die entsprechenden Rechte zu.

Ihre Rechte als Urheber

Der Urheber hat insbesondere folgende Rechte.

Urheberpersönlichkeitsrechte:

  • Recht auf Anerkennung als Urheber (Namensnennung)
  • Recht zur Veröffentlichung
  • Untersagung der Entstellung

Verwertungsrechte (u.a.):

  • Vervielfältigung (z.B. Kopie)
  • Verbreitung
  • Verarbeitung
  • öffentlichen Zugänglichmachung
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Senderecht

Geschützt ist quasi jede Handlung, die über den einfachen Genuss des Werkes hinausgeht. Wer ein Werk entsprechend Nutzen möchte – also z.B. ein Musikstück kopieren – benötigt grundsätzlich die Genehmigung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

Ansprüche bei Verstößen gegen das Urheberrecht?

Wenn jemand unerlaubt in Ihre Urheberrechte eingreift kommen unterschiedliche Ansprüche in Betracht.

Um den möglichen Umfang der Verletzungen zu klären, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft. Mit diesem Anspruch können Sie umfassende Auskunft vom Verletzer über Art, Umfang und Dauer der Urheberrechtsverletzung verlangen. Dieser Anspruch sollte geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel nicht klar ist, wie lange ein Foto unerlaubt verwendet wurde.

Neben dem Auskunftsanspruch besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Mit diesem Anspruch können Sie sich gegen zukünftige Urheberrechtsverletzungen absichern. Der Anspruch kann durch die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erfüllt werden. Darin sichert der Verletzer die Unterlassung der Verletzung zu und verspricht die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Neben dem

Kann ich Urheberrechte übertragen?

Die Urheberrechte sind nicht übertragbar. Der Urheber hat aber die Möglichkeit sogenannte Nutzungsrechte einzuräumen. Damit räumt der Urheber einer anderen Person oder Unternehmen die Möglichkeit ein, dass Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen.  Solche Rechte können als einfache oder ausschließliche (das Recht wird nur einem einzigen Rechteinhaber zugesprochen) eingeräumt werden. Bei einfachen Nutzungsrechten kann der Urheber kann das Nutzungsrecht parallel mehreren Personen einräumen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf nur der Inhaber dieses Nutzungsrecht das Werk nutzen. Er kann ggf. sogar den Urheber von der Nutzung ausschließen. Welche Rechte wie eingeräumt werden hängt immer vom jeweiligen Zweck ab. In jedem Fall sollte aber klar definiert sein, welche Rechte wie eingeräumt werden um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Was genau wird im Urheberrecht geschützt?

Das Urheberrecht dem Schutz geistiger Schöpfungen, Ideen oder kreativen Leistungen die sich bereits in einem sogenannten „Werk“ manifestiert haben und deren Schöpfern (Urheber) bzw. Rechteinhabern. Die Verkörperung der Idee kann in unterschiedlicher Weise erfolgt sein; etwa bei Musik mit der Niederschrift der Melodie auf einem Notenblatt oder das Niederschreiben eines Textes auf einem Notizzettel. Nicht geschützt ist bloße Idee, so genial sie auch sein mag, solange diese nicht irgendwie als Werk wiedergegeben wurde.

Durch das Urheberrecht werden u.a. geschützt:

  • Fotos / Lichtbilder
  • Musik
  • Filme / Filmwerke /Laufbilder
  • Text
  • Software / Computerprogramme
  • Grafiken (seit kurzem auch Werbegrafiken)
  • Aufzeichnungen technischer und wissenschaftlicher Art
  • Werke der bildenden Künste (z.B. Malerei)
  • Architektur / Skulpturen etc.

Dabei kommt es jedoch nicht auf die Zuordnung zu einer bestimmten Art von Werken an. Zum Beispiel können auch sogenannte Happenings urheberrechtlichen Schutz genießen.