Bundesgerichtshof

  • Urteil vom 30.09.2014 (Aktenzeichen: VI ZR 490/12) Auch rechtswidrige Erlangung von Informationen steht deren Veröffentlichung durch die Presse nicht zwingend entgegen. Im Rahmen einer hier notwendigen Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das zur Zweckerreichung eingesetzte Mittel an