Filesharing Abmahnung – Familienmitglieder müssen sich nicht ausspionieren

André Stämmler

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 06.10.2016, Aktenzeichen I ZR 154/15liegt nun im Volltext vor. Anschlussinhaber und Betroffene von Filesharing-Abmahnungen können sich freuen. Das Urteil bringt einige Klarheit für Betroffene.Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die sogenannte sekundäre Darlegungslast und bringt auch sonst ein paar interessante Erkenntnisse.

Täterschaftsvermutung ist kein Anscheinsbeweis

Zunächst stellt der Bundesgerichtshof nochmals klar, dass die Täterschaftsvermutung gegen den Anschlussinhaber gerade kein Anscheinsbeweis ist. Nach ständiger Rechtsprechung existiert bislang eine Vermutung dahingehend, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter einer über diesen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Das gilt jedenfalls solange der Anschlussinhaber keinen Sachverhalt aufzeigt, nachdem auch ein Dritter als möglicher Täter in Frage kommt. Hier wurde gerne argumentiert, dass hier ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers existierte. Dieser Auffassung erteilte der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage.

Ehegatten müssen sich nicht ausspionieren

Das eigentliche Novum des Urteils liegt jedoch in der Konkretisierung der Nachforschungspflicht. Bisher war unklar, wie weit die Nachforschungspflicht gerade im familiären Bereich gehen. Also was ein abgemahnten Anschlussinhaber alles unternehmen muss, um den wahren Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln. Der BGH stellte nunmehr klar, dass ein Ehegatte gerade nicht verpflichtet ist, den Computer seiner Ehefrau auf eine Filesharing-Software hin zu durchsuchen.

Jeden-falls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grund-rechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungs-pflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unter-werfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersu-chung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von File-sharing-Software abzuverlangen.

Keine nachträgliche Dokumentationspflicht

Der Gerichtshof geht auch auf die generelle Frage ein, ob eine Nachprüfung für den konkreten Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung bzw. die Internetnutzung nachträglich und Rückwirkend dokumentiert werden muss.. Für den konkreten Fall lehnte der Gerichtshof mit der oben genannten Begründung ab. Der Gerichtshof zweifelt aber auch generell, ob Anschlussinhaber nach Erhalt einer Abmahnung eine nachträgliche Dokumentationspflicht über die Nutzung des Internetanschlusses zum Tatzeitpunkt haben.

Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden.

Täter streitet die Tat wahrscheinlich ab

Interessant sind darüber hinaus die Ausführungen des BGH zur Beweiswürdigung der Aussage der Ehefrau des abgemahnten Anschlussinhabers. Diese gab an, im Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Gleichzeitig stritt Sie die Urheberrechtsverletzung jedoch ab. Das Gericht glaubte der Frau dahingehend, dass sie Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Zweifel hatte das Gericht allerdings im Punkt der Urheberrechtsverletzung. Nach Auffassung des Gerichts ist der eine Ehepartner nicht ohne Weiteres glaubwürdiger als der andere. Zum anderen ist es unwahrscheinlich, dass der wahre Täter die Tat einfach so einräumen würde.

Zwar habe die Zeugin angegeben, selbst keine Filesharing-Software benutzt und den streitgegenständlichen Film weder heruntergeladen noch anderen Nutzern über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau, wäre sie tatsächlich Täterin gewesen, die Rechtsverletzungen ein-geräumt hätte. Insoweit bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, der seine Täterschaft ebenfalls in Abrede stelle. Der Kammer seien die Bekundungen des Beklagten, mit Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erschienen, so dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei.

In der Beweiswürdigung der Vorinstanz sah der BGH keinen Widerspruch. Die Auffassung dürfte Abgemahnten zugute kommen. Einen Freifahrtschein erhalten damit Abgemahnte allerdings nicht. Die Beweiswürdigung ist immer Sache des Gerichts und abhängig vom Einzelfall. Möglich wäre damit auch, dass ein Gericht einem Zeugen in allen Punkten folgt, also zum Beispiel auch das Abstreiten . Dann sieht die Sache wieder anders aus.

Fazit

Das aktuellste Urteil des BGH wird zwar Abmahnungen nicht ganz beseitigen, bringt aber einiges an Klarheit für Betroffene. Der BGH stellt klar:

  • Es besteht gerade kein Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers, sondern lediglich eine Vermutung, die durch einen alternativen Geschehensablauf widerlegt werden kann.
  • Ein Ehepartner muss den Computer des anderen Partners nicht zwingend untersuchen, um sich von der Täterschaftsvermutung zu entlasten
  • Der wahre Täter wird die Urheberrechtsverletzung wahrscheinlich nicht zugeben.

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Die Kanzlei STÄMMLER berät seit mehreren Jahren Betroffene die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

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