OLG Hamburg zur Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung bei Unterlassungserklärungen

André Stämmler

Eine für die Praxis weitreichende Entscheidung über die Anforderungen an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällte das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.01.2015 (Urt. v. 22.01.2015 – Az.: 5 U 271/11). Nach Auffassung des Gerichts ist eine Unterlassungserklärung, die unter”unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig”abgegeben wird, unzureichend und schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus.In dem Verfahren ging es um eine Verletzung von Markenrecht. Im Vorfeld gaben die Beklagten außergerichtlich eine Unterlassungserkärung ab, die Marke nicht mehr zu verwenden, jedoch unter der vorgenannten Bedingung.Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das Gericht führt hierzu aus:

Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren. Deshalb bedurfte diese Unterlassungsverpflichtungserklärung noch einer Klarstellung durch die Beklagten.

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht nur im Markenrecht von außerordentlicher Bedeutung und dürfte sich auch auf z.B. urheberrechtliche Praxis auswirken. Derzeit wird noch ein Großteil der Unterlassungserklärungen unter einer solchen auflösenden Bedingung abgegeben. Hiervon sollte zukünftig – wenn überhaupt – nur noch im sehr engem Rahmen abgegeben werden.

Zurück

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert