André Stämmler
Am Donnerstag dem 12.03.2015 hat das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf (PDF) veröffentlicht, mit dem es mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen will. Das Vorhaben wird nach hinten losgehen. Deutschland ist, was frei zugängliche WLAN Netze betrifft, bislang ein Entwicklungsland. Dies erkennt selbst der Gesetzgeber und führt im Gesetzesentwurf aus:
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung ist auch das Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) gestiegen. In Hotels, aber zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist dies weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern.
Dies liegt sicherlich nicht zuletzt daran, dass sich Betreiber von frei zugänglichen WLAN-Netzen erheblichen Haftungsrisiken für Rechtsverletzungen durch Nutzer ausgesetzt sehen. Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf will der Gesetzgeber hier mehr Rechtssicherheit für „Freifunker“ schaffen. Doch um es einfach auszudrücken, der Entwurf ist fürn Eimer.Zwar sieht der Entwurf gewisse Haftungsprivilegien für WLAN Betreiber vor.
Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, […]
Diese sind jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Die Haftungsprivilegierung soll nur dann greifen, die Diensteanbieter
zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern.
Die geforderten Maßnahmen werden ebenfalls konkretisiert. Zumutbare Maßnahmen sind danach
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Wer darüber hinaus ein frei zugängliches WLAN Netz betreibt (zum Beispiel Privatpersonen oder Freifunker), soll nur dann von der Haftung freigestellt werden wenn man die einzelnen Nutzer namentlich kennt.
Ein wenig mehr Sicherheit für kommerzielle Anbieter
Man kann nicht von der Hand weisen, dass gerade Anbieter die das WLAN geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen(zum Beispiel Hotels, Cafés oder Kneipen) durch das geplante Gesetz ein wenig mehr Rechtssicherheit erlangen. Jedoch dürfte auch hier noch einige Zeit ins Land gehen, bis klare Linien ersichtlich sind. Der Gesetzesentwurf enthält zu schwammige Formulierungen um bereits hier klar absehen zu können welche Anforderung an WLAN Betreiber gestellt werden. Letztlich wird es wieder Aufgabe der Gerichte sein, klare Vorgaben zu machen. Bis dahin bleibt ein gewisses Risiko bestehen.
Tiefschlag für private Anbieter und Freifunker
Privateb Anbietern und Freifunkern wird es mit dem Gesetz aber keineswegs leichter gemacht. Die Haftungsprivilegierung, die nur dann greifen soll, wenn der Nutzer namentlich bekannt ist, ist allein schon aus datenschutzrechtlichen Aspekten mehr als fraglich. So sieht etwas schon § 13 TMG vor, dass
die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Ungeachtet der rechtlichen Bedenken oder gerade deshalb dürfte der Gesetzesentwurf der Förderung flächendeckender frei zugänglicher WLAN Netze nicht dienlich sein. Die technische Umsetzung der Anforderungen dürfte gerade private und Freifunker abschrecken, das “eigene Netz” der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.Das Gesetz dürfte ein gefundenes Fressen für die Abmahnindustrie sein.
Haftungsverschärfung für Filehoster
Einen Schritt weiter geht der Gesetzesentwurf für Plattformen deren “Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut”. Diese sollen sich durch eine Änderung des § 10 TMG nicht mehr auf die Privilegeierung für Host-Provider berufen können. Das mag alles richtig sein. Die Frage bleibt jedoch, wann ein solches Geschäftsmodell vorliegt. Das Gesetz stellt hierfür auf die Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten ab. Diese Kenntnis wird nach dem neuen § 10 Abs. 2 TMG vermutet, wenn:
a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
Interessant dürfte diese Konstellation zunächst für alle Filehostingsdienste werden. Die praktischen Auswirkungen muss man allerdings abwarten. Ich gehe zwar nicht davon aus, dass namhafte Filehoster gleich die Tore schließen werden. Den Tatendrang der Abmahner sollte man allerdings auch nicht unterschätzen.
Und nun?
Die Bundesregierung kann es schön reden wie sie will. Das Gesetz ist schlicht und ergreifend fürn Eimer. Die Vorlage erinnert an das Tamtam zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Große Erwartungen hatte man dort gesetzt und was dann letzten Endes dabei rauskam war doch eher dürftig. Die Förderung eines flächendeckenden WLAN jedenfalls dürfte ordentlich fehlschlagen.