2 fache Kostenpauschale bei OWi-Verfahren vor Verwaltunsgbehörde und Amtsgericht

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Herford fällt die Kostenpauschale für die anwaltliche Tätigkeit doppelt an soweit das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und anschließend vor dem Amtsgericht geführt wird.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes belangt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Amtsgericht Herford freigesprochen.

Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der doppelten Kostenpauschale; einmal für das Verwaltungsverfahren und auch für das gerichtliche Verfahren. Mit Beschluss vom 17.02.2010 gab das Amtsgericht Herford dem statt.

Als Begründung führte das Gericht an, dass es sich um 2 verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG handelt. Das Verwaltungsverfahren und das sich diesem anschließende gerichtliche Verfahren sind hiernach  als 2 unterschiedliche Angelegenheiten anzusehen.  Bei dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren.  Da es nach Auffassung des Gerichts auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens nach dem Gesetzeswortlaut nicht ankommt, fällt auch ein Bußgeldverfahren vor der Ordnungsbehörde unter dem Begriff des Verwaltungsverfahrens.

Das Amtsgericht Herford schließt sich damit einer Reihe von weiteren Entscheidungen u.a. des Amtsgerichts Aachen(NJW Spezial 2009, S. 647 f.) oder des LGs Konstanz  (Urteil v. 11.12.2009, zfs 3/10, S. 167 f.) an.

Amtsgericht Herford, Beschluss vom 17.02.2011, AZ: OWi-63 Js 1201/09-588/09

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