23.15 Uhr – Bitte um schnelle Antwort…

Dass der Mandant einerseits über den wesentlichen Fortgang des Verfahrens zu unterrichten ist und andererseits Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten sind, ist bereits berufsrechtlich in § 11 BORA geregelt.

Wenn mich dann aber um 23.15 Uhr eine Email mit der Bitte um schnelle Rückantwort erreicht, frage ich mich wirklich, ob diese ernsthaft noch am selben Tag erwartet wird? Ich habe jedenfalls am anderen Morgen um 6.45 Uhr geantwortet und denke, dass hat ausgereicht.

§ 11 BORA besagt übrigens:

§ 11 Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Nichts mehr verpassen!

Du willst auf dem Laufenden bleiben? Dann melde dich jetzt zu unserem Newsletter an. Wir informieren dich ein bis zweimal pro Monat über neue Trends, Urteile, Entscheidungen, Ratgeber und unsere Produkte und Dienstleistungen im IT-Recht.
Die Einwilligung in den Versand freiwillig. Du kannst die Einwilligung jederzeit widerrufen. Hierzu genügt eine einfache Nachricht an uns (zum Beispiel per E-Mail an redaktion@staemmler.pro oder an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten oder wie auch immer du willst). Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzbestimmungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert