Abmahnung-Filesharing: X-Art – Angelica (Russian Connection) durch FAREDS

Abmahnung-Filesharing: X-Art – Angelica (Russian Connection) durch FAREDS

André Stämmler

Der „Film“ X-Art – Angelica (Russian Connection) ist derzeit Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg. Abgemahnt wird im Auftrag der Malibu Media LLC aus den USA. Vorgeworfen wird die illegale Verbreitung des Films über Filesharingnetzwerke.Bei X-Art – Angelica (Russian Connection) handelt es sich um einen Film der Erwachsenenunterhaltung, oder einfach ausgedrückt um einen Porno. Mit der Abmahnung fordert die Kanzlei u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Gegensatz zu Abmahnungen anderer Kanzleien ist dem Schreiben offensichtlich keine vorformulierte Erklärung beigefügt.  Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern die Anwälte die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 735 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus 500 EUR Schadensersatz, 20 EUR Ermittlungspauschale und 215 EUR Rechtsanwaltskosten 

Abmahnung wegen X-Art – Angelica (Russian Connection) – keine Panik

 Wer eine Abmahnung von FAREDS wegen des Films X-Art – Angelica (Russian Connection) erhalten hat, sollte Ruhe bewahren. Keinesfalls sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben und „irgendein“ Betrag pauschal überwiesen werden. Ist die Unterlassungserklärung ungünstig formuliert, kann diese ggf. nicht ausreichend sein und ein Unterlassungsverfahren nach sich ziehen. Umgekehrt kann die Erklärung aber auch unnötig weit und lange binden.Abmahnung - X-Art – Angelica (Russian Connection) Außerdem stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob man als Täter oder Störer der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung in Frage kommt oder ob diese ggf. Dritte (Kinder, Mitbewohner) als Täter in Betracht kommen.Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Vergleichsbetrages ist sehr kurz gesetzt, sollte aber nicht einfach ignoriert werden.Auch die geforderte Zahlung sollte nicht ohne vorherige Prüfung des Einzelfalls ohne weiteres getätigt werden. So haftet der Störer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz und nur auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.  Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung zu eher geringen Schadensersatzansprüchen für pornografische Werke. Das Amtsgericht Hamburg hielt in einem Urteil vom 20.12.2013 (AG Hamburg – 36a C 134/13) 100 EUR als Schadenersatz für einen Pornofilm für angemessen, aber auch allemal für ausreichend ist. Die ansonsten eher harte Rechtsprechung in München geht sogar noch weiter und sprach einem Porno jeglichen urheberrechtlichen Schutz ab. Schadensersatz war damit nicht zu leisten. Die Urteile sind Einzelfälle und ein Verfahren kann auch anders ausgehen. Die Urteile weisen aber auf eine Tendenz hin, die neuerdings einen eher kritischem Umgang Massenabmahnungen nahelegt. 

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