Änderung des Gründungszuschuss nach § 57 SGB III

Am 28.12.2011 trat das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in Kraft.

Ein wesentliches Merkmal des Gesetzes liegt in der Umgestaltung des Gründungszuschuss nach § 57 SGB III. Nach altem Recht mussten folgende Voraussetzung erfüllt werden um einen Gründungszuschss zu erhalten:

1. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen

2. Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

3. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt,

4. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist

5. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung musste der Arbeitagentur die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden. Wer die Voraussetzungen erfüllte und eine positive Stellungnahme erhielt, hatte einen zwingenden Anspruch auf den begehrten Gründungszuschuss. Dieser war in Höhe des Arbeitlosengeldes + einer Pauschale von 300 € für einen Zeitraum von 9 Monaten zu gewähren. Soweit nach dieser Zeit die Geschäftstätigkeit durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden konnte, wurde für weitere 6 Monate ein Betrag von 300 € gewährt.

Durch die Neureglung sind nun wesentliche Veränderungen sowohl bei den Voraussetzungen, der Dauer und auch bei der Ausgestaltung des Anspruchs an sich eingetreten.

Der Existenzgründer muss nunmehr noch einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen haben. Sofern Gründungszuschuss gewährt wird erhält der Existenzgründer nur noch für einen Zeitraum von 6 Monaten einen Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes + der Pauschale von 300 Euro. Darüber hinaus, bei entsprechendem Nachweis, für weitere 9 Monate einen Zsuchuss in Höhe von 300 €. Durch die Erhöhung des  Mindestanspruchs auf Arbeitslosengeld soll der Existenzgründer möglichst frühzeitig zu einer Existenzgründung bewogen werden.

Das markantaste Merkmal dürfte aber in der Ausgestalltung des Anspruch als Ermessenstatbestand liegen. Der Existenzgründer hat nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen und einer positiven Stellungnahme der fachkundigen Stelle keinen Rechtsanspruch mehr auf Gewährung des Zuschuss. Vielmehr liegt es im Ermessen der Arbeitsagentur ob diese einen Zuschuss gewährt. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll hierdurch der Vermittler zusätzlich zur Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts selbst eine Einschätzung des Gründers vornehmen.

Zwar ist die Gesetzbegründung eindeutig dahin, dass der Vermittler nur eine Einschätzung des Gründers vornehmen soll. Dies schränkt auch das Ermessen des Vermittlers allein auf diese Einschätzung ein. Es bleibt jedoch abzuwarten ob dies auch in der Praxis so umgesetzt wird oder ggf. eine proaktive Erweiterung des Ermessens durch die Arbeitsagenturen stattfindet.

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