Ein Unfallbeteiligter muss sich nicht ohne Weiteres auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen. Voraussetzung ist, dass der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur qualitativ der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und vom Geschädigten vorgebrachte Umstände widerlegt die eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Unzumutbar ist die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt jedoch regelmäßig dann, wenn das beschädigte Fahrzeug – wie hier – nicht älter als 3 Jahre ist.. Die Laufleistung des Fahrzeugs – welche hier knapp 200.000 km betrug – findet dann regelmäßig keine Berücksichtigung. Grund der Privilegierung ist die Gefahr des Verlusts der Herstellergarantie. Das LG Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers. Dieser müsse sich trotz der erheblichen Laufleistung seines Fahrzeugs von knapp 200.000 km auf Grund des Alters von nur knapp 2 Jahren und 8 Monaten im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen.
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 152/10