André Stämmler
Das Anti-Abzockgesetz oder wie es richtig heißt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist damit – bis auf wenige Ausnahmen bei Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsdienstleistungsgesetzes – seit heute in Kraft.
Änderung des Wettbewerbrechts und BGB
Das Gesetz bringt zahlreiche Änderungen mit sich. So bedarf nunmehr ein Vertrag, der zur Teilnahme an einem Gewinnspiel verpflichtet, der Textform. Im Wettbewerbsrecht wird unter anderem klar gestellt, dass im Fall einer unberechtigten Abmahnung die Kosten der Verteidigung ersetzt verlangt werden können. Darüber hinaus kann der Streitwert in bestimmten Fällen auf 1.000 EUR reduziert werden.
Anti-Abzockgesetz als Pille gegen Abmahnwahn?
Eine der wichtigsten Hoffnungen in das Anti-Abzockgesetz ist aber die Eindämmung des Abmahnwahns. Exkurs: Wer gegen das Urheberrecht verstößt, handelt rechtswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben kann auch Schadensersatz gefordert werden. Das ist insoweit unproblematisch und sicherlich für jeden nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sind aber oftmals die exorbitant hohen Summen die für eine Abmahnung gefordert werden. Nicht nachvollziehbar sind ebenfalls die Anforderungen an eine mögliche Entlastung vom Vorwurf. So spricht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Die Entlastung ist grundsätzlich mit der Darstellung eines ernsthaft möglichen und nachvollziehbaren alternativen Geschehensablaufs möglich. Je nach Gericht muss aber tatsächlich oftmals ein anderer Täter überführt werden um diesen Anforderungen zu genügen. Dies ist kaum möglich. Die Forderungen sind also exorbitant hoch, die Verteidigungschancen oft nicht besonders gut. Exkurs: Ende. Ob das Gesetz aber tatsächlich eine Änderung im Verhalten der Abmahnkanzleien bewirken wird, bleibt abzuwarten. Zwar dürfte das Gesetz die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien eindämmen, es steht aber zu befürchten, dass künftig versucht wird, die Schadensersforderungen weiter zu erhöhen. Eine Hoffnung besteht aber im Wegfall des fliegenden Gerichtsstands. Konnten sich die Abmahnkanzleien bisher ihr Lieblingsgericht aussuchen, muss nunmehr am örtlich zuständigen Gericht des Abgemahnten geklagt werden. Wurde bisher vornehmlich in München, Hamburg, Frankfurt und Berlin geklagt und damit an Gerichten die sich äußerst abmahnfreundlich zeigten, wird dies künftig nicht mehr funktionieren.
In jedem Fall werden die Gerichte reagieren müssen und können den Willen des Gesetzgebers nicht unberücksichtigt lassen. Und dieser geht nun einmal in Richtung eines vernünftigen Umgangs mit Abmahnungen.
Es wird spannend.