23.15 Uhr – Bitte um schnelle Antwort…

Dass der Mandant einerseits über den wesentlichen Fortgang des Verfahrens zu unterrichten ist und andererseits Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten sind, ist bereits berufsrechtlich in § 11 BORA geregelt.

Wenn mich dann aber um 23.15 Uhr eine Email mit der Bitte um schnelle Rückantwort erreicht, frage ich mich wirklich, ob diese ernsthaft noch am selben Tag erwartet wird? Ich habe jedenfalls am anderen Morgen um 6.45 Uhr geantwortet und denke, dass hat ausgereicht.

§ 11 BORA besagt übrigens:

§ 11 Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

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