Anspruch auf Löschung intimer Fotos – nicht unbedingt (3 U 1288/13)

Anspruch auf Löschung intimer Fotos – nicht unbedingt (3 U 1288/13)

André Stämmler

Wer in einer Beziehung intime Fotos von seinem Partner anfertigt, muss diese ggf. nach Beendigung der Beziehung wieder löschen. Das jedenfalls entschied das OLG Koblenz mit Urteil vom 20.05.2014 (3 U 1288/13).In dem Rechtsstreit ging es um zahlreiche digitale Aufnahmen die der Beklagte – ein Fotograf – teilweise selbst von seiner ehemaligen Freundin erstellt hatte, bzw. von seiner Freundin überlassen worden sind. Nach Beendigung der Beziehung leitete der beklagte Fotograf die Fotos an die Firmenadresse des Ehemanns der Klägerin weiter. Hiermit war die ehemalige Freundin des Fotografen offensichtlich nicht ganz einverstanden und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.Der in Anspruch genommene Fotograf berief sich auf sein Eigentumsrecht und die Kunstfreiheit. Nach seiner Auffassung würde das Löschungsverlangen eine Enteignung darstellen. Außerdem seien die Fotos für ihn künstlerisch wertvoll.Bei der notwendigen Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Partnerin müssen diese Positionen aber zurücktreten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wiege hier schwerer.Löschungsanspruch – nicht unbedingtWer einmal eine Einwilligung in Bildaufnahmen gibt, kann diese nicht ohne weiteres widerrufen und „rückgängig machen“. Die Rechtsnatur der Einwilligung ist umstritten. Einige sehen in der Einwilligung eine empfangsbedürftige Willenserklärung, andere sehen die Einwilligung als Realakt. Ungeachtet der Einordnung der Einwilligung besteht aber Einigkeit, dass die Grundsätze der Willenserklärung wenigstens entsprechend Anwendung finden. Im Ergebnis kann damit eine einmal erteilte Einwilligung nur noch aus einem wichtigen Grund widerrufen werden. Ein solcher Grund liegt nicht immer ohne weiteres vor und hängt immer vom Einzelfall ab. Ein wichtiger Grund kann etwa gegen sein, wenn ein grundsätzlicher Wandel in der Einstellung der abgebildeten Person stattgefunden hat und die Veröffentlichung danach verletzend wäre. Kein wichtiger Grund etwa liegt vor, wenn eine oftmals unbekleidet fotografierte Schauspielerin nunmehr ins „ernste Fach“ wechseln will (OLG München NJW-RR 1990, 999 (1000)).Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht einen wichtigen Grund gegeben. Einen Löschungsanspruch sah das Gericht aber nicht allein im Ende der Beziehung, sondern vielmehr darin, dass der Beklagte nicht sicherstellen könne, dass die Bilder nicht verbreitet würden und damit Dritten zugänglich gemacht. Diesen Schluss zog das Gericht aus dem Umstand, dass der Fotograf die Fotos zuvor an die Firmenemail des Ehemanns der Abgebildeten übersandte und die Fotos dadurch auch Dritten zugänglich wurden. Die Beteuerungen des Fotografen, dass er die Fotos nicht mehr versenden werde, halfen nichts. Hier hatte Beklagte also bereits Handlungen vorgenommen, die daran zweifeln lassen, dass eine Veröffentlichung nicht noch einmal erfolgt. Und hierauf stellte das Gericht ab.Demgegenüber wird man einen generellen Anspruch auf Löschung ablehnen müssen, auch bei intimen Fotos. Erst recht wird man einen solchen Anspruch bei „herkömmlichen“ Fotos aus der Beziehung ablehnen müssen. Also z.B. harmlose Urlaubsfotos. Dies hatte bereits auch das Landgericht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert