WhatsApp: AGB und Impressum fehlerhaft – LG Berlin (15 O 44/13)
André Stämmler
WhatsApp – die wohl beliebteste deutsche Smartphone-App – muss künftig seine AGBs in deutscher Sprache anbieten. Dass entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 09.05.14 (Az.: 15 O 44/13). Nachbessern muss WhatsApp auch beim Impressum.
Seite auf Deutsch, AGBs auf English
Die Seite von WhatsApp ist fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst. Nicht so die AGBs. Dies stellt einen Verstoß gegen § 305 II BGB dar. Danach müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Sind die Bedingungen in English abgefasst, ist dies nicht gewährleistet. Von einem Verbraucher kann nicht erwartet werden, dass dieser die AGB in englischer Sprache ohne weiteres verstehen.
Kein ausreichendes Impressum
Neben den unzulässigen AGB, hält WhatsApp kein gültiges Impressum vor. Es fehlen unter anderem die Anschrift und der Vertretungsberechtigte.
Keine Verteidigungsanzeige
Das Urteil erging als sogenanntes Versäumnisurteil. WhatsApp hatte sich bereits geweigert überhaupt nur seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzuzeigen oder die Klageschrift entgegenzunehmen.Ob die Sache damit erledigt ist, bleibt abzuwarten. Zum einen kann WhatsApp gegen das Versäumnisurteil noch Einspruch einlegen. Die Angelegenheit wird damit – einfach ausgedrückt – in den ursprünglichen Zustand versetzt. Ob aber WhatsApp hier tatsächlich Einspruch einlegen wird, wage ich zu bezweifeln. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass WhatsApp bereits die Verteidgungsanzeige nicht vorgenommen hat. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass WhatsApp auch hier nicht regiert.Urteil des Landgericht Berlin – AZ: 15 O 44/13