Recht am eigenen Bild – Ein Überblick

Recht am eigenen Bild

Egal ob im Bereich der professionellen Fotografie, bei Aufnahmen im Urlaub, Schnappschüssen auf einer Party oder Videoaufnahmen; sobald Personen auf Bildern erkennbar sind, taucht die Frage nach dem Recht am eigenen Bild auf. Der nachfolgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die komplexe Thematik geben und sowohl Fotografen als auch Betroffenen eine Handlungsanleitung sein.

1. Einführung

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG i.V.m Art. 1 I GG. Eine einfachgesetzliche Ausprägung des Rechts am eigenen Bild ist heute in § 22 KuG normiert und regelt eigentlich die Frage ob Fotos oder andere Bildnisse (z.B. Videoaufnahmen) der eigenen Person verbreitet oder sonst öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild reicht jedoch nicht grenzenlos und kann zum Beispiel seine Grenzen in der Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit finden. So kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit der Frage, ob die Veröffentlichung eines Fotos rechtmäßig war oder nicht. Hierbei müssen unter Umständen das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person und gegebenenfalls die Pressefreiheit der Zeitschrift die das Foto veröffentlicht hat miteinander abgewogen werden.

2. Recht am eigenen Bild

2.1 Fotografieren

Das Recht am eigenen Bild ist grundsätzlich nur maßgeblich für die Frage, ob ein Bild verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Der Akt des eigentlichen Fotografierens bzw. Aufnehmens berührt damit in der Regel noch nicht das Recht am eigenen Bild. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Bereits das Anfertigen eines Fotos ist nicht erlaubt, wenn durch die Aufnahme:

  • in die Intimsphäre des Abgebildeten eingegriffen wird. Dies stellt gegebenenfalls ein Straftatbestand (§ 201a StGB) dar.
  • in die Menschenwürde des Abgebildeten eingegriffen wird
  • eine Bildniserschleichung vorliegt

Abgesehen davon kann bereits die Anfertigung eines Bildes eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn es sich beim Fotografen um einen Journalisten handelt und eine Verbreitung des Bildnis in jedem nur denkbaren Kontext unzulässig wäre (Kammergericht Berlin, Urteil vom 2. März 2007 · Az. 9 U 212/06) Der Hobbyfotograf oder Urlauber, der ein schönes Städtefoto schießt, muss sich hier in der Regel wenig Gedanken um das Recht am eigenen Bild machen.

2.2 Begriff des Bildnis

Maßgeblich für die Frage, ob das Recht am eigenen Bild betroffen ist, ist zunächst ob ein so genanntes Bildnis im Sinne des § 22 KUG vorliegt. Ein Bildnis in diesem Sinne liegt danach vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person erkennbar wiedergegeben ist (BGH GRUR 1962, 211 – Hochzeitsbild; BGH GRUR 1966, 102 – Spielgefährtin I). Dies kann jede Abbildung der Betroffenen Person sein; sei es ein Foto, eine Videoaufnahme oder auch eine Karikatur. Maßgeblich kommt es hierbei auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person an. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass man das Gesicht der Person sieht. Ausreichend ist das durch die Abbildung die Person identifizierbar ist. Hierfür genügen zum Beispiel ein markanter Kleidungsstil oder auffällige körperliche Merkmale. Ein schwarzer Balken der über die Augen gelegt wird oder die Verpixelung des Gesichts schießen die Erkennbarkeit nicht zwingend aus. Auch die Abbildung eines Doppelgängers kann in das Recht am eigenen Bild eingreifen, wenn der Eindruck erweckt wird, dass es sich beim Doppelgänger um die betroffene Person handelt. Voraussetzung für die Erkennbarkeit ist jedoch auch, dass die Identifizierung der Person innerhalb eines mehr oder minder großen Personenkreises möglich ist. Nicht ausreichend ist damit die Möglichkeit zur Identifizierung durch den Familien- oder Freundeskreises.

2.3 Verbreitung und Öffentlichkeit

Das Recht am eigenen Bild ist (abgesehen von den oben genannten Ausnahmen) nur betroffen, wenn die Bilder bzw. Bildnisse verbreitet oder veröffentlicht werden. Die private Aufnahme einer anderen Person auf einer Party greift damit in der Regel nicht ins Recht am eigenen Bild ein, wenn man das Bild nur für sich behält. Werden die Bilder dagegen veröffentlicht oder verbreitet, ist das Recht am eigenen Bild betroffen. Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn die Bilder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies kann zum Beispiel durch die Veröffentlichung in einer Zeitschrift, auf dem eigenen Blog oder über soziale Netzwerke wie etwa Facebook erfolgen. Demgegenüber liegt eine Verbreitung vor, wenn die Abbildung an Dritte weitergegeben wird. Hierfür reicht zum Beispiel die Weitergabe eines Fotos an die Ordnungsbehörden aus. Dies entschiedetwa das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 28.1.2014, Az. 109 C 228/13). Dort hatte ein besorgter Naturschützer Fotos von Spaziergängern angefertigt, die Hunde im Naturschutzgebiet ohne Leine frei laufen ließen und die Fotos an die Ordnungsbehörde übersandt. Dies stellte nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar.

2.4 Das Abgestufte Schutzkonzept

Sofern das Recht am eigenen Bild betroffen ist (Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses) stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verbreitung oder Veröffentlichung. Die Beantwortung der Frage erfolgt anhand des so genannten abgestuften Schutzkonzepts.

2.4.1 Einwilligung[

Im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts muss zuerst geprüft werden, ob eine Einwilligung der betroffenen Person zur Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildnisses vorliegt. Liegt die Einwilligung vor, ist die Verbreitung oder Veröffentlichung rechtmäßig. Eine weitere Prüfung ist dann nicht mehr erforderlich.

Die Einwilligung kann sich aus den konkreten Umständen ergeben und muss zum Beispiel nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Obwohl die Schriftform keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist, sollten Fotografen dennoch zu Beweiszwecken auf eine schriftliche Einwilligung achten bzw. drängen. Durch eine schriftliche Einwilligung kann nicht

Hat die abgebildete Person eine Entlohnung für die Abbildung erhalten, gilt die Einwilligung in Zweifel als erteilt. Hier besteht eine Vermutung zugunsten des Fotografen. Beruft sich die abgebildete Person auf das Fehlen der Einwilligung trotz erhaltener Vergütung, muss diese detailliert Vortragen, um die Vermutung zugunsten des Fotografen zu erschüttern.

Die Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verbreitung ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des abgebildeten erforderlich und von den Angehörigen (Lebenspartner, Kinder oder Eltern) einzuholen. Die Einwilligung kann in der Regel nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur in engen Grenzen möglich und bedarf eines wichtigen Grundes. Solche Gründe hatte die Rechtsprechung etwa für den Fall angenommen, dass sich die Überzeugung oder die innere Einstellung der abgebildeten Person grundlegend geändert hatten. Ein Widerruf ist damit etwa denkbar bei Veröffentlichungen von Fotos in Arbeitsverhältnissen nach deren Beendigung. Wurden etwa Fotos von Mitarbeitern auf der Firmenwebsite veröffentlicht und das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beendet, kann dieser ein berechtigtes Interesse haben, dass die Fotos entfernt werden. Hier wird man aber ggf. auch schon eine begrenzte Einwilligung für die Zeit des Arbeitsverhältnisses annehmen können.

Besondere Vorsicht ist bei der Abbildung von Minderjährigen geboten. Hier bedarf es grundsätzlich immer der Einwilligung der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern). Hat die minderjährige Person darüber hinaus eine gewisse Einsichtsfähigkeit erlangt, bedarf es zusätzlich zur Einwilligung der Sorgeberechtigten auch der Einwilligung des Minderjährigen. Die Einsichtsfähigkeit wird in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren vorliegen.

2.4.2 Ausnahme vom Erfordernis derEinwilligung?

Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, gibt es zahlreiche Ausnahmen in denen die Einwilligung entbehrlich ist und Bildnisse dennoch veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Geregelt sind diese Ausnahmen in § 23 Abs. 1 KUG.

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

Keine Einwilligung ist nach § 23 I Nr. 1 KUG erforderlich bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies ist die praktisch wichtigste Ausnahme vom Einwilligungserfordernis. Der Begriff der Zeitgeschichte ist dabei weit zu verstehen und hängt maßgeblich vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab. Unter ein so genanntes zeitgeschichtliches Ereignis fallen hierbei neben Ereignissen von historisch und politischer Bedeutung unter Umständen auch rein unterhaltender Ereignisse (Infotainment).

Person als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit

Eine weitere Ausnahme vom Einwilligungserfordernis findet sich in § 23 Abs. 1 Nummer 2 KUG. Die Einwilligung ist danach nicht erforderlich wenn die abgebildete Person lediglich als Beiwerk einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit zu erkennen ist. Maßgeblich hierbei ist, dass die abgebildete Person nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im Gesamteindruck der Abbildung muss danach die Landschaft oder Örtlichkeit das Hauptmotiv sein.

Versammlung, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge

Die 3. Ausnahme stellt die Darstellung von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen dar. Eine Versammlung etc. liegt danach vor, wenn sich die abgebildeten Person aus einem gemeinsamen Zweck zusammengefunden haben. Dies wird in der Regel bei klassischen Demonstrationen vorliegen, nicht hingegen bei Personen die unabhängig voneinander zum Sonnenbaden auf einer Wiese liegen. Die Versammlung oder der Aufzug muss hierbei als Vorgang gezeigt werden, wobei ein repräsentativer Ausschnitt ausreichend ist.

Bildnisse zum Zwecke der höheren Kunst

Sofern ein Bildnis zum Zweck der höheren Kunst veröffentlicht wird, bedarf dies nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ebenfalls keiner Einwilligung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Abbildung nicht als Auftragswerk gefertigt wurde.

Exkurs: Das Märchen von 5 Personen

Hartnäckig hält sich das Gerücht, wonach eine Bildveröffentlichung auch gegen den Willen der Abgebildeten zulässig ist, wenn darauf mindestens 5 Personen zu sehen sind. Dies ist falsch. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung kann nicht allein an der Anzahl der abgebildeten Personen festgemacht werden. Ganz egal ob dort 2, 5 oder 100 Personen zu sehen sind.

2.4.2 Berechtigte Interessen

Liegt keine Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verbreitung vor, jedoch eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG ist eine Veröffentlichung oder Verbreitung dennoch unzulässig, wenn dem berechtigte Interessen des abgebildeten entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 KUG). In diesem letzten Schritt findet eine Abwägung zwischen den Interessen der einzelnen Beteiligten zu prüfen. Das Recht am eigenen Bild kann hierbei gegebenenfalls mit grundrechtlichen Positionen des anderen Beteiligten kollidieren. Infrage kommen hier zum Beispiel die Rundfunk-und Pressefreiheit oder die Meinungsfreiheit. In der Rechtsprechung haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, bei denen oftmals das berechtigte Interesse des Abgebildeten überwiegt. Dies sind unter anderem Abbildung aus den Bereichen der Privat- und Intimsphäre oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung verfälscht wurde. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse wird in der Regel auch vorliegen, wenn durch die Bild Veröffentlichung eine Gefährdungslage für die abgebildete Person geschaffen wird.

2.5. Folgen einer unzulässigen Bildveröffentlichung

Sofern die Veröffentlichung oder die Verbreitung eines Bildnisses unzulässig ist, kann dies verschiedene Folgen nach sich ziehen. In privatrechtlicher Hinsicht steht dem Abgebildeten ein Unterlassungsanspruch zu. Die abgebildete Person kann danach verlangen, dass die weitere Veröffentlichung oder Verbreitung unterlassen wird. Dies kann sogar so weit führen, dass nicht nur die Bildveröffentlichung entfernt wird, sondern die Bilder gegebenenfalls komplett gelöscht werden müssen. Dies entschied vor kurzem das OLG Koblenz. In dem Fall hatte der spätere Beklagte intime Fotos seiner Partnerin an deren Ehemann geschickt. Hierzu nutzte er eine Firmemailadresse des Ehemannes. Die Fotos wurden jedoch auch von anderen Mitarbeitern der Firma des Ehemanns wahrgenommen. Obwohl der spätere Beklagte sich verpflichtete die künftige Verbreitung der Fotos zu unterlassen reichte dies dem Gericht nicht aus. Es verurteilte den Beklagten zur kompletten Löschung der Fotos, da nach seiner Auffassung eine erneute Verbreitung gegebenenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte Die unzulässige Veröffentlichung von Abbildungen ist jedoch nicht nur privatrechtlich relevant, sondern kann auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. § 33 Urhebergesetz sieht für eine unzulässige Bildveröffentlichung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die gleiche Strafandrohung findet sich auch in § 201a StGB. In der Praxis kommt die jedoch sehr selten vor

3. Fazit

Das Recht am eigenen Bild sollte jeder im Hinterkopf haben, wenn er Fotos oder Videoaufnahmen macht oder andere Personen sonst wie darstellt. Der normale Hobbyfotograf wird in der Regel weniger Probleme mit dem Recht am eigenen Bild bekommen. Anders sieht es hingegen bei professionellen Fotografen oder Unternehmen aus, die regelmäßig Bilder veröffentlichen. Hier sollte man gut aufpassen, welche Bilder veröffentlicht werden. Dies gilt natürlich auch für Blogger oder bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken. Das lustige Partyfoto vom „Fail“ des letzten Abends kann – mal schnell auf Facebook gepostet – nicht nur für den Betroffenen unschöne Konsequenzen nach sich ziehen.

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