In immer mehr Autos finden sich heutzutage sogenannte Dashcams. Diese zeichnen meist den vorausfahrenden oder auch den nachfolgenden Verkehr auf. Bisher war umstritten, ob solche Ausnahmen auch ein zulässiges Beweismittel im Gerichtsprozess sind, wenn es zum Unfall kommt kommt. Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das permanente Aufzeichnen des Verkehrs mittels einer Dashcam aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls heikel und in der Regel unzulässig. Gleichwohl kann eine solche Aufnahme ein geeignetes Beweismittel für den Ablauf eines Unfalls sein. Entscheidend ist die Situation im Einzelfall:
Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Im konkreten Fall bejahte der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Aufnahme. Er berücksichtigte bei der Entscheidung unter anderem, dass
- die Aufnahme im öffentlichen Raum stattfand;
- das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer;
- die Datenschutzbehörden eigene Sanktionsmöglichkeiten haben;
- dem dem Beweisinteresse des unfallgeschädigten ein besonderes Gewicht zukommt.
In Abwägung dieser Tatsachen, ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass das Interesse des Unfallgeschädigten an der Beweissicherung überwiegt. Die Aufnahme Beweisverwertung der Aufnahme war als im konkreten Fall zulässig. Auch wenn der Bundesgerichtshof betont, dass es immer auf die Abwägung im Einzelfall ankommt, dürfte diese Entscheidung eine neue Richtung vorgeben; nicht nur im Unfallprozess.
Vorsicht – Bußgelder drohen dennoch
Bevor man aber jetzt losstürmt und sich eine Kamera im Auto installiert, sollte man einen Punkt nicht außer Acht lassen: Das grundlose Aufzeichnen von Videos aus dem Auto heraus ist und bleibt datenschutzrechtlich bedenklich. Insbesondere das permanente Aufzeichnen dürfte einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellen. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlich sanktioniert werden. Das ganze könnte sich noch mit der am 25.5.2018 in Kraft getretenen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) verschärfen. Die DSGVO stellt noch strengere Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, worunter auch das Aufzeichnen von Videos bzw. die Videoüberwachung an sich fällt. Wie hoch die Bußgelder Bei Datenschutzverstößen in Zukunft ausfallen, muss man aber erst mal abwarten. Auch muss man abwarten, ob die Datenschutz Grundordnung überhaupt auf private Dashcam-Aufnahmen anwendbar ist. Die DSGVO ist nach Art 2 Abs. 2 DSGVO nicht anwendbar auf “die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten…”
Quelle: Pressemitteilung des BGH 88/18 … vom 15.05.2018
BGH Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17