E-Mail-Marketing: Kundenzufriedenheitsumfrage als unzulässige Werbung

André Stämmler

Das zusenden von E-Mails zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsumfrage kann unerlaubte Werbung darstellen.

Das war passiert

Ein Kunde bestellte über einen Onlineshop Leistungen und erhielt daraufhin Eine E-Mail des späteren Beklagten. Nach Abwicklung der Bestellung erhielt der Kunde drei weitere E-Mails.

Drei der E-Mails enthielten eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsumfrage. In der letzten E-Mail bedankte sich der Onlinehändler für die Teilnahme an dieser Umfrage. Die E-Mails enthielten den Slogan „Zubehör clever bestellen und sparen“ und Aussagen, wonach sich die Beklagte um Kundenzufriedenheit und guten Service bemühe.  eine Einwilligung des Klägers zum Erhalt dieser E-Mails lag nicht vor. Darüber hinaus enthielten die E-Mails keinen Hinweis, dass  Mann der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung jederzeit widersprechen kann.  der Kläger nun den Shopbetreiber auf Unterlassung in Anspruch und kann sowohl vor dem Landgericht als auch dem OLG Dresden recht.

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG Dresden ist eine solche E-Mail eine Werbung

Das OLG Dresden sieht in den E-Mails Werbung iSd § 7 II nr. 3 UWG. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Artikel 2 RICHTLINIE 2006/114/EG). Werbung erfasst damit auch mittelbare Formen wie Sponsoring oder Imagewerbung.   das Gericht sah bereits in dem Slogan „Zubehör clever bestellen und sparen“  eine Werbebotschaft.  damit kam es theoretisch auf die eigentliche Kundenzufriedenheitsumfrage nicht mehr an. Das Gericht sah aber auch in der Aufforderung zur Teilnahme an der Kundenzufriedenheitsumfrage  Werbung. Solche Aufforderungen dienen der Kundenbindung und Förderung zukünftiger Geschäftsabschlüsse. Nach Auffassung des Gerichts wird dem Kunden dadurch der Eindruck vermittelt, man kümmere sich auch noch nach Abschluss des Geschäfts um seine Kunden.

Dadurch bringt der Unternehmer sich auch bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht (LG Köln, Urteil v. 24.8.2011 – 84 O 52/11, juris; vgl. auch OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 Rn. 19). Zutreffend hat das Landgericht den Zweck dieser „Kunden-Nachbetreuung“, die sachlich außerhalb des geschuldeten Pflichtenprogramms steht, auch darin gesehen, weiteren Geschäftsabschlüssen den Weg zu ebnen und somit hierfür zu werben.

In der Praxis?

Das Urteil des OLG Dresden bestätigt einmal mehr, dass Kundenzufriedenheit Umfragen Werbung sind. Darüber hinaus  führt das  Urteil vor Augen, dass Werbung im Sinne des UWG  auch dann vorliegt, wenn eine werbende Aussage nur bei Gelegenheit einer nicht werdenden Äußerung getroffen wird (BGH GRUR 2013, 1259). 

„Legales“ E-Mail-Marketing funktioniert entweder mit der Einwilligung des Empfängers oder wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten hat und man für ähnliche eigene Waren und Dienstleistungen wirbt, der Kunde nicht widerspricht und die E-Mail den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthält. Einen ausführlichen Beitrag zum E-Mail-Marketing findet man hier: Etiquette bitte – Marketing Dos and Don’ts

OLG DresdenEndurteil vom 24.04.2016 – 14 U 1773/13

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