Falsche Widerrufsbelehrung auf mehreren Plattformen, stellt mehrere Handlungen dar – OLG München 29 U 2626/14

Falsche Widerrufsbelehrung auf mehreren Plattformen, stellt mehrere Handlungen dar – OLG München 29 U 2626/14

André Stämmler

Wird durch einen Online-Händler eine falsche Widerrufsbelehrung auf mehreren unterschiedlichen Portalen verwendet, können diese als eigenständige Handlungen angesehen werden. Es kann für jede Handlung eine separate Vertragsstrafe anfallen. Dies entschied das OLG München in einer Entscheidung vom 23.10.2014 (AZ: 29 U 2626/14Im zu entscheidenden Fall hatte ein Händler Fahrräder im Fernabsatz u.a. über die Plattformen ebay und Amazon verkauft. In den Shops verwendete er eine falsche Widerrufsbelehrung. Hierfür wurde der Beklagte bereits einmal durch die Klägerin in Anspruch genommen und vom Landgericht Ingolstadt zu einer Vertragsstrafe von 4.500 EUR verurteilt. Nichts desto trotz verwendete die Beklagte die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auf verschiedenen Verkaufsplattformen weiter. Die Klägerin forderte nunmehr für 4 einzelne Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung jeweils eine Vertragsstrafe von insgesamt 13.000 EUR.

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Der Kläger bekam Recht. Das OLG München (29 U 2626/14) führt hierzu aus:

Es handelt sich auch um vier eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungspflicht des Beklagten, für die die Klägerin jeweils eine angemessene Vertragsstrafe festgesetzt hat.Zwar können grundsätzlich mehrere gleichartige Einzelhandlungen als eine Verletzung anzusehen sein, wenn sie als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind Gottwald in: MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 339 Rn. 40). Eine natürliche Handlungseinheit zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 12 Rn.1.149).Eine natürliche Handlungseinheit scheidet hier aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist: Die einzelnen Zuwiderhandlungen finden sich auf vier verschiedenen Handelsplattformen („ebay”, „amazon”, Internetseite des Beklagten, Webshop für Smartphones).

In der hier vorliegenden besonderen Konstellation wäre aber nach Ansicht der Münchener die Vertragsstrafe auch dann angemessen, wenn es sich nur um einen Verstoß gehandelt hätte:

Selbst wenn man die vier Einzelverstöße als natürliche Handlungseinheit betrachten wollte, wäre die von der Klägerin hierfür angesetzte Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 13.000,00 €angesichts der Schwere des mehrere besonders bedeutsame Handelsplattformen betreffenden Verstoßes angemessen. Dabei ist insbesondere auch die Hartnäckigkeit in Rechnung zu stellen, mit der der Beklagte sowohl das Urteil des Landgerichts Ingolstadt als auch das dem folgende Urteil des Senats vorsätzlich mißachtet hat.

Die Entscheidung führt wieder einmal vor Augen, wie wichtig eine „korrekte“ Widerrufsbelehrung ist.Berufungsurteil des OLG München vom 23.10.2014 (29 U 2626/14)

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