Filesharing-Abmahnung: Morpheus-Urteil liegt im Volltext vor.

André Stämmler

Die als Morpheus-Urteil bekannt gewordene Entscheidung des BGH (I ZR 74/12) vom 15.11.2012 liegt nunmehr im Volltext vor. In dem lang erwarteten Urteil hatte der BGH entschieden, dass Eltern nicht per se für Filesharing der eigenen Kinder haften und grundsätzlich der Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit genügt.

Was war los?

Im Rahmen einer Filesharing-Überwachung im Jahr 2007 wurde die IP-Adresse der späteren Beklagten ermittelt. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurde der Rechner des 13 jährigen Sohnes der Anschlussinhaber sichergestellt. Auf diesem befanden sich mehr als 1000 Musikdateien und die Filesharing-Programme “Morpheus” und “Bearshare”.  Nach Einsicht in die Ermittlungsakte wurden die Eltern abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Die Zahlung von Schadensersatz hingegen lehnten die Eltern ab und wurden durch die Rechteinhaber verklagt. Nach Auffassung der Rechteinhaber hatten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssten deshalb nach § 832 BGB für den entstandenen Schaden haften.

Was wurde entschieden?

Die Eltern verloren in den ersten beiden Instanzen gegen die Rechteinhaber. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Insbesondere lehnte der BGH die von Vorinstanzen gestellten Anforderungen an die Aufsichtspflicht als überspitzt ab und führte hierzu aus:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass

  • Eltern weder als Täter noch als Teilnehmer für die Urheberrechtsverltzung des Kindes haften, wenn dieses ausreichend belehrt wurde,
  • die zugeordnete IP-Adresse eine Vermutung darstellt, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde (Bestätigung der “Sommer unseres Lebens” Entscheidung) und
  • dass diese Vermutung durch eine glaubhafte Darstellung eines alternativen Sachverhalt erschüttert werden kann.

Was bringt die Entscheidung?

In erster Linie wird die Entscheidung den Familienfrieden sicher. Wurden die Kinder ausreichend belehrt, scheidet eine Haftung der Eltern aus. Dafür haften dann aber die Kinder. Diese könnten aber eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben. Abmahnkosten würden in diesem Fall nicht entstehen. Auf Schadensersatz haften demgegenüber die Kinder gleichwohl. Dieses Vorgehen dürfte aber immer noch der günstigere Weg sein.

Offen lies der BGH ob die eigenen Kinder überhaupt ans Messer geliefert werden müssen, bzw. wann der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genügt. Eine Aussage hierzu wäre wünschenswert gewesen, war aber tatsächlich auch nicht zu erwarten.

Bedauerlich ist, dass der BGH an seiner Vermutungsregel festhält und führt dazu aus:

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist

In der Praxis führt dies leider von einer sekundären Darlegungslast zu einer Quasi-Beweislastumkehr. Zwar stellt auch der BGH klar, dass die Vermutung entkräftet werden kann. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, lässt das Urteil allerdings vermissen. Derartige Aussagen waren zwar auch in diesem Punkt grundsätzlich nicht zu erwarten, wären aber in Form eines Obider dictum gleichwohl wünschenswert gewesen.

Insgesamt ein dennoch positives Urteil, das wenigstens im  Bereich Familien-Filesharing einige Klarheit schafft.

Zurück

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert