Filesharing: Anforderung an das WLAN-Passwort (AG Frankfurt 30 C 3078/12)

Filesharing: Anforderung an das WLAN-Passwort (AG Frankfurt 30 C 3078/12)

André Stämmler

Abmahnung - Urteil AG Frankfurt (30 C 3078/12)In Filesharing-Verfahren liefert die ermittelte IP-Adresse des Anschlusses eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzungen wird.Wer sich in dann darauf berufen will, nicht der Täter zu sein, muss einiges vortragen um diese Vermutung zu entkräften. Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen an die Verschlüsselung des WLAN-Netzwerks um dieses vor einem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. In einem Urteil vom 14.06.2013 hatte sich das AG Frankfurt (30 C 3078/12 ) mit beiden Problemen erneut zu beschäftigen.

Anforderung an die WLAN-Verschlüsselung

Mit der “Sommer unseres Lebens” Entscheidung legte BGH damals die Anforderungen ein sicheres WLAN fest. Danach musste die Verschlüsselung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und der Zugang mit einem individuellen Schlüssel geschützt werden.

Das Amtsgericht Frankfurt stellt nunmehr klar, dass ein “individueller Schlüssel” auch dann vorliegen kann, wenn es sich hierbei um den werksseitig – mit der Fritz-Box – ausgelieferten Schlüssel handelt:

Der Beklagte hat auch die ihm als Betreibers WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt.

Allerdings handelt es sich – gerichtsbekannt  – bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authentifizierungsschlüssel um solche, die bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.05.10, IZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus, welches Zugriff unbefugter Dritter ausschließt, auch ohne ein persönliches Passwort – das regelmäßig nicht länger als 13-stellig sein – erreicht. Der Bundesgerichtshof kann in den oben zitierten Entscheidungen lediglich die Fälle im Blick haben, in denen die Router einer Modellreihe werksseitig über den gleichen Authentifizierungsschlüssel verfügen …

In der zitierten “Sommer unseres Lebens”Entscheidung des BGH war ebenfalls eine Fritz-Box involviert. Man ging jedoch fälschlicherweise – vor dem BGH nicht mehr korrigierbar – davon aus, dass die Fritz-Box mit einem einheitlichen, nicht individuellen Passwort ausgeliefert wurde, berichtet der Kollege Solmecke als Kommentar in einem Beitrag vom Kollegen Stadler

Die sekundäre Darlegungslast

Zur Entlastung von der Vermutung der Täterschaft genügte es dem Amtsgericht Frankfurt, dass der Anschlussinhaber substantiiert vortragen konnte, dass auch andere Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss hatten und zudem über eigene Rechner verfügten. Die Belehrung der Familienmitglieder, dass das Filesharing im Bezug auf urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal ist, lies das Gericht ebenfalls genügen.

Fazit

Die Urteil des AG Frankfurt vom 14.06.2013 (AZ 30 C 3078/12 (75)) ist zu begrüßen, aber nicht ohne Weiteres zu verallgemeinern. Insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast vertreten andere Gerichte – insbesondere München und Hamburg – eine schärfere Auffassung. Hier muss der Anschlussinhaber quasi den Täter auf dem Silbertablett servieren um aus der Haftung zu kommen.

Doch auch in Frankfurt wird die reine Behauptung, man war es nicht und es kommen andere in Betracht. Schaut man sich das Urteil an, wird klar, dass sich das Gericht doch intensiver mit dem Vortrag des Anschlussinhabers und der Glaubhaftigkeit der Aussage auseinandersetzt.

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