Google haftet für rechtsverletzende Suchergebnisse

André Stämmler

Google haftet für Suchergebnisse und darf diese im Zweifelsfall nicht anzeigen, wenn die Suchergebnisse die Rechte Dritter verletzen. Das stellte das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss v. 27.4.2015, Az. 18 W 591/15) in einer Entscheidung aus April 2015 fest. Darin wurde Google im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verboten, innerhalb seiner organischen Suche ein bestimmtes Suchergebnis zu veröffentlichen. Es ist die erste Entscheidung dieser Art gegen Google.

Was war passiert?

Die Antragsstellerin des Verfügungsverfahrens war ein Unternehmen. Hatte man bei Google den Namen dieses Unternehmens in Kombination mit den dem Wort „Betrugsverdacht“  eingegeben, führte dies zu einem Artikel, der den Eindruck erweckte, dass gegen das Unternehmen durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes auf Betrug ermittelt wurde. Das war aber falsch. Zwar wurde gegen das Unternehmen tatsächlich ermittelt, nicht jedoch wegen Betruges.

Die Entscheidung

Das Landgericht München hatte den Antrag zunächst abgewiesen. Das OLG München aber erließ die einstweilige Verfügung.Das OLG stellte dabei zunächst erst einmal fest, dass deutsches Recht anwendbar ist. Darüber hinaus gelangte das OLG zu dem Ergebnis, dass das Suchergebnis zusammen mit der verlinkten Internetseite eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält und damit in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art 1 I, 19 III GG eingreift.Das OLG führt dazu wie folgt aus:

Sowohl das streitgegenständliche Suchergebnis, als auch der mit diesem verlinkte Blogbeitrag enthalten die Tatsachenbehauptung, dass staatsanwaltschaftlich (durch einen Staatsanwalt) gegen Verantwortliche der Antragstellerin (” … “) wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin ermittelt werde. Dies ergibt sich im Suchergebnis aus der Äußerung „ … unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt” dem die Worte „Das Geschäftsmodell von … sieht vor, dass … “ nachfolgen. Auf der verlinkten Website folgt dieses Verständnis des Lesers aus der Überschrift „Wirtschaftsstrafrecht” und der Äußerung „ … unter Betrugsverdacht,  Staatsanwalt ermittelt” in Verbindung mit dem unvollständigen Satz „Das Geschäftsmodell von … sieht vor, dass Immobilienobjekte unter Verkehrswert erworben … . Soweit die Äußerung des Bloggers beginnend mit der Angabe „23 07 .14 12:07 I Germany Die Wände damit besprühen ( … )’ und endend mit den Worten „klare Kiste zuteilen eine Kläger solcher” noch weitere Textpassagen enthält, die die Thematik „Sachbeschädigung” assoziieren, ordnet der Durchschnittsleser diese nicht der die Antragstellerin betreffenden Textpassage zu. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Website mit der streitgegenständlichen URL, wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich, in der Mitte eine Fotografie enthält und sich sodann ein Text mit der Überschrift „www…de” bis zum unteren Seitenrand anschließt.

Tatsächlich wurde gegen Verantwortliche der Antragstellerin nicht wegen Betruges nach § 263a StGB ermittelt, sondern wegen Kapitalanlagenbetruges nach § 264a StGB. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Die Behauptung war damit schlicht unwahr.Google wurde im Vorfeld auf diesen Umstand hingewiesen, hat aber offensichtlich nicht die nötigen Schritte eingeleitet. Nach Auffassung des OLG haftet Google damit als sogenannter Störer:

Die Antragsgegnerin haftet auf Unterlassung sowohl für die Verbreitung des „Snippets“ als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung auf den streitgegenständlichen Blogbeitrag. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern . Somit hat sie die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt.

Fazit:Das Urteil ist nicht wirklich überraschend. Betrug ist eben nicht Kapitalanlagenbetrug. Die Aussage ist damit schlicht unwahr und von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Google verlinkt zum Blog und damit muss es im Rahmen von Prüfpflichten sicherstellen, dass hier keine Rechte Dritter verletzt werden. Das bedeutet Google muss reagieren, wenn es entsprechende Hinweise bekommt. Reagiert Googlenicht, kann es auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.Unternehmen die durch unwahre Tatsachenbehauptungen in ein schlechtes Licht gerückt werden, müssen sich das also keinesfalls gefallen lassen. Neben dem Vorgehen gegen den eigentlichen Artikel bzw. die eigentliche Äußerung, kann man sich auch gegen an die Suchmaschinen wenden.  

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