Wer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, hat keinen Anspruch auf doppelten Urlaub, wenn festgestellt wird, dass das alte Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst wurde.
Der Klägerin wurden laut Arbeitsvertrag mit der späteren Beklagten 29 Urlaubstage gewährt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mehrmals gekündigt hatte, wurden der Klägerin für das Jahr 2008 von ihrem neuen Arbeitgeber 21 Urlaubstage gewährt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2008 für die Zeit vom 14.11. – 30.12.2008 Urlaub.
Im Kündigungsrechtsstreit mit der Beklagten wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht vor Ablauf 2008 aufgelöst wurde. In den Vorinstanzen bekam die Klägerin, die einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen begehrte, recht. Die Erfurter Richter lehnten nun einen Anspruch ab. Die Klägerin könne nicht gleichzeitig die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen gleichzeitig erfüllen. Sie habe deshalb auch keinen Anspruch auf doppelten Urlaub. So die Begründung des Bundesarbeitsgerichts.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 26.01.2011, AZ: Sa 442/09