Neuer Gesetzesentwurf – Abschaffung der Störerhaftung

André Stämmler

Nach einem Vorschlag der Linken (Bundestagsdrucksachen 17/11137) soll durch eine Änderung des Telemediengesetzes die sog. Störerhaftung ausgeschlossen werden. Die Linken erhoffen sich hierdurch eine Bereitstellung von W-LAN Netzen durch private Anbieter und damit eine flächendeckende Internetversorgung für die Öffentlichkeit.

Störerhaftung – Was ist das?

Im Rahmen der sog. Störerhaftung können Betreiber von W-LAN Netzwerken verschuldensunabhängig für Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden die über das W-LAN Netzwerk durch Dritte begangen wurden (Vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“). Zwar gibt es auch hier Einschränkungen wonach nicht jeder W-LAN Betreiber für alle Rechtsverletzungen haftet. Ein Ausschluss der Haftung ist aber schwierig, sobald der Internetzugang Dritten (auch Familie und Freunden) zur Verfügung gestellt wird.

Störerhaftung verhindert öffentliche W-LAN Bereitstellung

Nach Auffassung der Linksfraktion verhindert die Störerhaftung, dass private und gewerbliche W-LAN Netzwerke durch deren Betreiber öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund des kaum überschaubaren Haftungsrisikos im Falle einer Störerhaftung werden W-LAN Netzwerke nach außen abgeriegelt. Haftet der Störer zwar grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, besteht aber dennoch die Gefahr einer Abmahnung, eines Unterlassungsanspruchs und der damit verbundenen Kosten.  Nach Auffassung der Linken sei dies der Hauptgrund das W-LAN Netz gegen die Öffentlichkeit abzuschirmen. Sicherheitsbedenken durch den Zugriff auf das Netzwerk können dagegen durch technische Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden.

Gründe für die Öffnung der W-LAN Netze

Für die Öffnung der W-LAN  Netze sprechen nach Auffassung der Linken gute Gründe. So können z.B. Gewerbetreibende durch öffentliche W-LAN Netze Kunden einen verbesserten Service bieten. Ein Service der zwar heute nicht mehr unbekannt ist, jedoch immer mit einem enormen Haftungsrisiko einhergeht.  Des Weiteren könnten Privatpersonen aus sozialen Gründen das eigene Netzwerk öffnen um z.B. sozial benachteiligten Menschen einen verbesserten Internetzugang zu ermöglichen. Hierbei sollen nicht zuletzt Kinder und Jugendliche aus Einkommensschwachen Familien verbesserten Zugang zum Internet und damit zu besseren Bildungsmöglichkeiten erlangen. Letztlich sehen die Linken in der Öffnung auch eine Chance zur besseren Entwicklung von nachbarschaftlichen Netzen und damit ggf. besseren Versorgung in versorgungsschwachen Gebieten.

 Fazit

Als Rechtsanwalt der auch im Bereich des Internetrechts tätig ist und hier vorwiegend Abgemahnte und damit die „Störer“ vertritt, ist der vorgeschlagene Gesetzesentwurf grundsätzlich zu begrüßen. Tatsächlich führt die Störerhaftung oftmals zu unbefriedigenden Ergebnissen. Problematisch ist hier jedoch eine generelle Abschaffung der Störerhaftung, da ebenfalls gute Argumente für eine solche angeführt werden können. Vielmehr sollte der Ansatz hier in einer Begrenzung der Störerhaftung gesucht werden, wonach die Haftung leichter ausgeschlossen werden kann. Zu denken wäre hier etwa an entsprechende Belehrungen für Nutzer die eine Haftung des Betreibers ausschließen  sobald die Belehrung erfolgt ist.Im Ergebnis bezweifle ich, dass eine Abschaffung der Störerhaftung eine Öffnung der W-LAN Netze nach sich zieht und selbst wenn dies so wäre bleibt abzuwarten, ob die erhofften Erfolge eintreten werden.Für Fragen zum Internetrecht stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Jena gerne zur Verfügung. 

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