Schadensersatz bei Abbruch von ebay-Auktion – BGH-Urteil (Schnäppchenpreis) vom 12. November 2014 (VIII ZR 42/14)

Schadensersatz bei Abbruch von ebay-Auktion – BGH-Urteil (Schnäppchenpreis) vom 12. November 2014 (VIII ZR 42/14)

André Stämmler

Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebot bei einer Online-Auktion (hier 1 EUR) und dem Wert der Ware (hier 5.250 EUR) muss nicht zwangsläufig sittenwidrig sein und kann Schadensersatzansprüche auslösen.Wer eine eBay-Auktion vorzeitig ohne ausreichenden Grund abbricht haftet u.U. auf Schadensersatz. Das ist nichts Neues und wurde schon des Öfteren ausdiskutiert. Dennoch sorgen eBay-Auktionen immer wieder für Streitigkeiten. In einer aktuellen Entscheidung (VIII ZR 42/14) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen ob ein Geschäft sittenwidrig ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware vorliegt.

Das Urteil des BGH (VIII ZR 42/14)

Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer sein Auto bei eBay zum Verkauf angeboten. Das Mindestgebot betrug 1 EUR. Der spätere Kläger stieg in die Auktion mit einem Gebot von 1 EUR ein und setzte eine Obergrenze von 555,55 EUR. Wenig später brach der Käufer die Auktion ab, da er das Fahrzeug außerhalb von eBay zu einem Preis von 4.200 EUR veräußern konnte. Dies teilte der Verkäufer dem späteren Kläger per E-Mail mit. Nach Ansicht des Klägers lag der Wert des Autos bei 5.250 EUR. Diesen Betrag verlangte der Kläger als Schadensersatz vom Verkäufer wegen des nichterfüllten Vertrages. Das Landgericht und das OLG Jena gaben dem Kläger recht und verurteilten zu einer Schadensersatzzahlung von 5.249 EUR (5.250 EUR – 1 EUR für das Gebot). Die Revision des Beklagten zum BGH blieb ohne Erfolg. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es: 

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Fazit

Das Urteil liegt bislang nicht im Volltext vor, macht aber wieder einmal deutlich, dass der Abbruch einer eBay-Auktion ohne wichtigen Grund nicht ohne weiteres möglich ist bzw. teuer werden kann. Ein besseres Angebot außerhalb der Plattform ist dabei eben kein wichtiger Grund. Anders sieht es aber aus, wenn man später feststellt, dass man sich über eine wesentliche Eigenschaft des Artikels geirrt hat. Dann kann die Auktion regelmäßig problemlos abgebrochen werden, ohne Schadensersatz zahlen zu müssen (BGH Urteil vom 08.01.2014, AZ: VIII ZR 63/13) Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014

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