Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenfahrt

„Die Drogen wurden mir heimlich in mein Glas gemischt…“ ist eine der gängigsten Verteidigungsstrategien bei Verkehrsteilnehmern unter Drogeneinfluss. Keineswegs ist diese Strategie jedoch geeignet, dem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis, welcher bereits bei einmaliger Auffälligkeit mit Amphetaminen die zwingende Folge ist, zu entgehen.

Dies hatte erst kürzlich das OVG Koblenz in einem Beschluss erneut bestätigt. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene an einem Montagmorgen durch eine Polizeistreife kontrolliert, nachdem dieser ein auffälliges Fahrverhalten an den Tag gelegt hatte. Nach den Angaben des Betroffen hatte dieser auf einer Party am vorausgegangen Wochenende lediglich Cannabis konsumiert und sei am frühen Sonntagmorgen aufgrund von Unwohlsein zu einem Freund gefahren, um sich dort auszukurieren. Beim Drogenscreening wurden Amphetamine im Blut des Betroffenen nachgewiesen; der Führerschein wurde sofort entzogen. Im anschließenden Verfahren begehrte der Betroffene die aufschiebende Wirkung bezüglich der Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens.

In seiner Entscheidung bestätigte das OVG mit deutlichen Worten, dass die Geltendmachung der unbewussten Aufnahme von Amphetaminen nur ohne Weiteres glaubhaft wäre, wenn es sich um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Sofern dies nicht der Fall ist, bedarf es, um überhaupt nur eine Belassung der Fahrerlaubnis in Erwägung zu ziehen, einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien Schilderung aller bedeutsamen Umstände, welche sowohl nachvollziehbar und soweit irgendwie möglich auch belegt oder doch nachprüfbar sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.

Beschluss des OVG Rheinland – Pfalz vom 25.01.2012 (AZ: 10 B 11430 / 11)

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