Urheberrechtsverletzung, Vertragsstrafe und Google-Cache

Auswirkungen für die Praxis

Entscheidung des OLG Zweibrücken

verkündet am 19.05.2016

Aktenzeichen:4 U 45/15

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrechtsverletzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Christoffel und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Hassemer

auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“ (richtig: 2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.[nbsp]

III.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11 575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5 100,00 €).

Gründe

I.

Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches. Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der „Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16. und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren. Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin „ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B… nicht zugestellt werden konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29.[nbsp]Oktober 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom 16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10. Februar (richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die von ihm für zutreffend gehaltene Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.

 

II.

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A.

Der Einspruch des Beklagten gegen das klagestattgebende Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig, wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September 2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B… aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).

Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat er erst nach Erhalt des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, § 339 Rdnr. 2).

B.

In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.

1) Allerdings stand dem Kläger bei einer wiederholten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten [nbsp]ein Unterlassungsanspruch sowohl aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 – I ZR 24/78 – Rechtsschutzbefürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 – 2 W 22/83 -; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).

2) Aufgrund seiner ursprünglichen Verletzungshandlung hatte der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen – wenn möglich – zu verhindern. In diesem Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform „eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17. August 2011 – I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 120/14 -).

3) All dem ist der Beklagte zwar (unstreitig) nicht nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21. März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“ verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der Internetplattform „eBay“.

Dass die beanstandete Abbildung bei der im Auftrag des Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter[nbsp]http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im [nbsp]„Cache“ der Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.[nbsp]

Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass der Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.[nbsp]

Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der[nbsp] aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) [nbsp]als Abbild des früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv („Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März 2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April 2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April 2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von „Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.

4) Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in diesem Sinne.

Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10 -). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.

Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 -), des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 11 U 28/12 -) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11.[nbsp]Juli 2013 – 14 O 61/13) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert. Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO) betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform „eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.

3. Ist sonach davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt unbegründet.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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