Wahrheitspflicht bei Filesharing

André Stämmler

Die prozessuale Wahrheitspflicht eines Internetanschlussinhabers bei Filesharing gegenüber dem Rechteinhaber hat Grenzen. Sie endet dort wo sich der Anschlussinhaber selbst einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussetzen muss. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem PKH Beschluss vom 04.10.2012 (AZ:  2-3 O 152/12).

Sachverhalt

In dem Verfahren wurde zunächst der falsche Anschlussinhaber abgemahnt und im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Diese Kosten sollten nun dem “richtigen” Anschlussinhaber auferlegt werden.

Ein Vater hatte zunächst einen Internetanschluss auf den Namen seines Sohnes angemeldet. Noch vor der eigentlichen Rechtsverletzung (Filesharing) wurde dieser Umstand durch den Vater korrigiert und an den Provider übermittelt. Diese Information wurde aber offenbar nicht an den Netzbetreiber weitergeleitet. Im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung machte der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG gegen den Netzbetreiber geltend. Dieser gab den minderjährigen Sohn als Anschlussinhaber an. Es kam zum einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Sohn. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass 2 Benutzer auf den Anschluss angemeldet waren. Während der Netzbetreiber auf den Sohn verwies, verwies der Provider korrekt auf den Vater. Das Verfahren blieb erfolglos und die Kosten wurden dem Rechteinhaber auferlegt.

Die Entscheidung des LG Frankfurt

In einem zweiten Verfahren ging der Rechteinhaber nun gegen den Vater vor und verlangte u. a. die Freistellung von Anwalts- und Gerichtskosten aus dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren. Als Begründung führte der Abmahner an, dass der Vater nach § 138 ZPO im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht hätte offen legen müssen, dass er der Anschlussinhaber sei.  Dies sah das LG Frankfurt anders. Die Wahrheitspflicht des Anschlussinhabers endet, wo sich dieser einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Eine solche käme hier nach §§ 106 Abs. 115 Abs. 2, 19 a UrhG in Betracht. Eine Wahrheitspflicht bestand damit nach Auffassung des LG Frankfurt nicht.

Wie dem Antrag zu entnehmen ist, ist dies jedoch nur ein Teilerfolg für den Anschlussinhaber. Die Kosten der zweiten, gegen ihn gerichteten, Abmahnung wird er sicherlich tragen dürfen.

Wie bei jeder Abmahnung gilt:

Keinesfalls ungeprüft eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese sind meist zu weit gefasst.

Im besten Fall einen Rechtsanwalt für IT Recht, Urheberrecht oder ggf. gewerblichen Rechtsschutz konsultieren. Die Verteidigung muss individuell abgestimmt werden.

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