André Stämmler
Die Veröffentlichung von Bildern ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Oft geht es um die Veröffentlichung von Fotos die eine private Situation zeigen. Auf der einen stehen Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen muss immer am Einzelfall erfolgen. Das ist nicht immer einfach und endet oft in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Diese landen nicht selten vor dem Bundesgerichtshof.
Erst kürzlich entschied der BGH , wann die Veröffentlichung des Fotos eines Politikers zulässig ist. Das Foto zeigte den ehemaligen Oberbürgermeister von Berlin bei einer privaten Veranstaltung in einer Bar in Berlin am Abend vor einer wichtigen Abstimmung.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als “Partybürgermeister” beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt “bei einem Drink” in der Paris-Bar. Durchdie beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.
Fazit
Eine Bildveröffentlichung kann auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Person zulässig sein. Voraussetzung ist, dass das Bild einem zeitgeschichtlichen Ereignisses zuzuordnen ist und kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht. Politiker müssen dabei grundsätzlich mehr hinnehmen als Privatpersonen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14