Open Source Lizenzen, offen aber nicht frei!

Viele Softwareprojekte greifen heute auf Open-Source Software zurück. Laut einem Beitrag des Handelsblatts nutzen bereits 99% aller Fortune 500 Unternehmen Open Source im Unternehmen. Das macht Sinn. Der Einsatz von Open Source spart Zeit und Ressourcen. Warum sollte ich jedesmal das Rad neu erfinden. Und genau das ist ja auch die Idee dahinter. Open Source soll Software jedermann zugänglich machen.

Open Source, quell-offen aber nicht frei!

Viele Unternehmen setzen Open Source mit freier Software gleich; also mit “Freeware” bzw. Software die frei von allen Rechten ist. Das ist in der Regel nicht der Fall. Zwar gibt es Modelle bei denen die Software wirklich frei ist, etwa die sogenannte CC0 Lizenz oder die WTFPL. Bei den meisten Lizenzen existieren aber sehr wohl Bedingungen unter denen die Software genutzt werden kann. Eine einheitliche oder gar gesetzliche Definition von Open Source gibt es nicht. Nach einer weithin akzeptierten Definition der Open Source Initiative spricht man von Open Source wenn die Lizenz folgende Kriterien erfüllt:

  • Freie Weiterverbreitung
    Die Software darf in ein andere Software integriert werden. Die Distribution darf frei verkauft oder weitergegeben werden. Lizenzgebühren dürfen nicht verlangt werden.
  • Quellcode
    Das Programm muss den Quellcode enthalten und die Weitergabe sowohl in Quellcode- als auch in kompilierter Form erlauben. Eine Einschränkung des Quellcode ist nur dann zulässig , wenn die Lizenz die Weitergabe von “Patch-Dateien” mit dem Quellcode zum Zweck der Modifikation des Programms zur Build-Zeit erlaubt.
  • Abgeleitete Werke
    Die Modifikationen und Ableitung ist zulässig. Die Weitergabe erfolgt unter denselben Bedingungen. Die Personen an die das Programm weitergegeben wird, erhalten dieselben Rechte, ohne dass sie eine weitere Lizenz abschließen müssen.
  • Keine Diskriminierung von Personen, Arbeitsgebieten,Technologie, Produkten
    Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe diskriminieren, andere Software nicht einschränken, nicht von einem bestimmten Produkt abhängen, die Einsatzbereiche nicht einschränken und sich nicht auf eine bestimmte Technologie festlegen.

Software die unter einer OSL steht könnt Ihr in aller Regel umfangreich nutzen. Ganz frei von Rechten ist diese Software aber in den meisten Fällen nicht.

Welche Lizenzen gibt es?

Es gibt nicht die eine OSL. Tatsächlich dürfte die Anzahl der Lizenzen nicht wirklich überschaubar sein. Eine der bekanntesten Lizenzen ist die GNU GPL. Sie kommt in der Praxis recht häufig vor und liegt mittlerweile in der Version GPL 3 vor. Die GPL sieht einen relativ strengen Copyleft vor, so dass sich neben der GPL die sogenannte LGPL etabliert hat. Hier ist der Copyleft etwas “weicher” und nicht ganz so streng. Neben GPL existiert eine schier unendliche Anzahl von Lizenzen. Eine Übersicht von aktuell mehr als hundert Lizenzen findet man auf der der Seit der OSI.

Was darf ich mit Open Source und was nicht?

Die Frage was ich jetzt genau mit der Software machen darf und was nicht, hängt von der einzelnen Lizenz ab. In der Regel erlauben Euch die Lizenzen eine sehr umfangreiche Nutzung.

Meist umfangreiche Nutzungsrechte

In der Regel dürft ihr die Software vervielfältigen, verbreiten und bearbeiten. Neuere Lizenzen erlauben oftmals auch das öffentliche Zugänglichmachung. Auch das Einbinden der Software in ein neues Werk ist oftmals erlaubt. Die Rechte werden in der Regel als einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es jedem der dieses Recht hat die Software zu nutzen. Es kann also an mehrere Nutzer eingeräumt werden.

Es gibt aber (meist) auch Pflichten

Neben einer Vielzahl von Rechten legen Euch die Lizenzen oft einige Pflichten auf.
In der Regel müsst ihr bei der Weitergabe der Software auch den Lizenztext mit übergeben.

Hintergrund dieser Verpflichtung ist, dass die Lizenzen üblicherweise kein Recht zur Unterlizenzierung vorsehen. Wer Open-Source-Software weitergibt, kann dem Empfänger daher gar keine Rechte an der Software verschaffen. Stattdessen werden die Rechte an der Open-Source-Software im Wege der Direktlizenzierung durch die Urheber eingeräumt. Damit eine Vereinbarung zwischen den Urhebern und dem Empfänger zustande kommen kann, muss zwingend der Lizenztext übergeben werden.

Viele Lizenzen sehen vor, dass bestehende Urhebervermerke nicht verändert werden dürfen und bei Weitergabe der Software ebenfalls weitergegeben werden müssen. Änderungen an der Software müssen in der Regel ebenfalls kenntlich gemacht werden. Teilweise müsst ihr dabei einen „auffälligen“ Hinweis anbringen. .
Häufig verpflichtet euch die Lizenz auch zu umfassenden Haftungsausschlüsse. Hier ist Vorsicht geboten. Die Lizenzen kommen oft aus dem us-amerikanischen Raum und sehen sehr umfangreiche Haftungsausschlüsse vor. Diese Ausschlüsse sind nach deutschem Recht oft unwirksam. Je nach Lizenz müsst ihr den Haftungsausschluss manchmal gesondert mit übergeben. In manchen Fällen reicht es aus den Lizenztext zu übergeben.

Copyleft und Permissive

Viele Lizenzen sehen einen sogenannten Copyleft vor. Je nach Ausgestaltung des Copyleft kann dieser unterschiedliche Auswirkungen auf eure Software haben. Das Copyleft kann euch zum Beispiel verpflichte den Quellcode eurer Software zu veröffentlichen oder eure Software unter dieselbe Lizenz zu stellen wie die ursprünglich verwendete Software. Nehmen wir an, dass ihr Software programmiert und dabei verwendet ihr Bibliotheken die unter einer GPLv2 stehen (eine Lizenz mit sehr strengem Copyleft). In diesem Fall würde euch der Copyleft verpflichten, eure neu geschriebene Software ebenfalls unter die GPLv2 zu stellen.

Zeitpunkt des Copyleft

Wann der Copyleft-Effekt eintritt kann nicht immer eindeutig bestimmt werden. Nehme wir mal an, dass wir ein Content-Management-System wie zum Beispiel WordPress haben. Angenommen das CMS steht unter der GPLv3. Jetzt erstellen wir ein Theme für dieses CMS das wir dann auf WordPress einsetzen wollen. Hier müssen wir uns fragen, ob das Theme, dass ja auf WordPress aufbaut, bereits von der GPL “infiziert” ist. DIe Frage wurde auch in einer Entscheidung des OLG Karlsruhe diskutiert, musste dort aber letztlich nicht entschieden werden.

Umfang des Copyleft

Copyleft ist nicht gleich Copyleft. Je nachdem welche Lizenz ihr einsetzt, kann der Effekt weiter oder enger sein. Die GPLv3 etwa verlangt, dass alle Arbeiten die auf Basis einer GPLv3 basierten Software entstehen insgesamt wieder unter diese Lizenz gestellt werden. Der Copyleft infiziert also das gesamte Werk. Etwas weicher ist da die LGPLv3 oder höher. Hier wird in der Regel nur die Bibliothek welche unter der LGPLv3 steht wieder infiziert, der Rest der Software kann unter einer anderen Lizenz gestellt werden. Eine Kombination aus Open-Source und proprietären Teil ist möglich. Bei der GPL geht das nicht.

Keine automatische Open Source Lizenz

Im Zusammenhang mit dem Copyleft räumte das OLG Karlsruhe in der schon erwähnten Entscheidung mit einem alten Irrtum auf. Der Copyleft infiziert zwar – je nach Umfang – eine Software die auf Basis der ursprünglichen SOftware entsteht. Er stellt das neu entstandene Werk aber nicht automatisch unter diese OS-Lizenz!

Aus der genannten Bedingung für den Genuss von Nutzungsrechten am Originalprogramm kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bearbeiter bereits durch die Bearbeitung des Originalprogramms eine Lizenz an der Bearbeitung nach GPL-Bedingungen erteilt bzw. einer solchen zustimmt.

Der Copyleft legt dem Nutzer “nur” eine Verpflichtung auf, das neue Werk ebenfalls unter die OS-Lizenz zu stellen. Wenn der Nutzer das aber trotzdem nicht macht, steht das Werk nicht automatisch unter der OS-Lizenz. Allerdings verliert der Nutzer in diesem Fall das Nutzungsrecht an dem OS-Bestandteil der genutzten OS-Software. Die Rechte am eigenen Teil der Software  bleiben bestehen. Ihr könnt also zumindest für diesen Teil Nutzungsrechte einräumen und auch Anderen die Nutzung verbieten oder erlauben.

Permissive Lizenz

Das Gegenteil einer Copyleft-Lizenz ist die sogenannte Permissive Lizenz. Dabei handelt es sich auch um eine Open Source Lizenz, allerdings ohne die strengen Pflichten des Copyleft. Software unter einer Permissive Lizenz unterliegt zwar auch Einschränkungen. Diese Einschränkungen sind aber in aller Regel wesentlich sanfter und erlauben euch wesentlich mehr als eine strenge Copyleft-Lizenz.  In der Regel können Ableitungen und Kopien des Quellcodes, der unter einer Permissive Lizenz steht, unter neuen Regeln und Bedingungen veröffentlicht und verbreitet werden. Diese Regeln können zum Beispiel weiter aber auch restriktiver sein, als die Lizenzregeln des ursprünglichen Quellcodes.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Lizenz

Damit kommen wir auch schon zur Frage, was bei einem Verstoß gegen die Lizenz passiert. Im Grunde ist es recht einfach: Die Lizenz räumt euch ein Nutzungsrecht unter bestimmten Bedingungen ein. Wenn ihr euch nicht daran haltet, erlischt das Nutzungsrecht (siehe oben Copyleft). Ihr nutzt das Werk ohne entsprechende Rechte und begeht ganz klassisch einen Urheberrechtsverstoß.

Unterlassung und Sschadensersatz

Als Konsequenz drohen euch Unterlassungsansprüche. Man könnte euch also verbieten, die Software weiter zu nutzen. Je nach Umfang kann das schon ziemlich unangenehm sein. Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig.

In manchen Fällen droht euch sogar Schadensersatz. Voraussetzung ist aber einerseits, dass die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde und andererseits, dass dem Lizenzgeber ein Schaden entstanden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Lizenzgeber die Software kostenlos anbietet. Das OLG Hamm hatte in einem solchen Fall jedenfalls Schadensersatzansprüche abgelehnt.

Strafrecht, in der Praxis eher selten

Im schlimmsten Falls kann eine Urheberrechtsverletzung sogar strafbar sein. Das UrhG sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor. Strafrecht spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle und betrifft in der Regel nur diejenigen, die mehr oder weniger gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen begehen.

Kombination von einzelnen Open Source Lizenzen

Gerade in größeren Projekten wird oft Code unter verschiedenen Lizenzen eingesetzt bzw. kombiniert. Hier solltet Ihr wirklich sehr genau aufpassen. Nicht jede Lizenz harmoniert mit der anderen. Es kann also durchaus sein, dass der Einsatz von Software unter Lizenz A den Einsatz von Software unter Lizenz B ausschließt weil sich beide Lizenzen nicht in Einklang bringen lassen. Nehmen wir die Apache 2 Lizenz. Diese ist mit der schon schon erwähnte GPL Lizenz in Version 2 und 3 kompatibel. Mit der Version 1 der GPL verträgt sich Apache 2 aber nicht. Hier sind die Bedingungen zu unterschiedlich. DIe Lizenzen schließen sich gegenseitig aus. Um eine genaue Prüfung welche Lizenz sich einer anderen verträgt oder nicht, kommt ihr nicht herum.

Fazit

Der Einsatz von Open Source im Unternehmen kann vieles leichter und kostengünstiger machen. Ihr solltet aber immer einen scharfen Blick auf die genutzten Lizenzen haben. Der Falsche Einsatz kann teuer und aufwendig werden. Gerade bei proprietären Projekten oder einer Embedded-Software kann der falsche Einsatz einer Lizenz zum Rückruf und zum Ende des Projekts führen.

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Beitragsbild von Joshua Aragon

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