In Softwareprojekten taucht immer wieder Frage auf, ob der Quellcode an den Kunden herausgegeben werden muss. Die Frage kann man tatsächlich nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Typische Antwort vom Juristen: Es kommt drauf an! Und zwar wie immer auf den Einzelfall. Nicht die Antwort die man hören will. Ist aber leider so. Im Einzelnen:
Herausgabe Quellcode: Am besten mit vertraglicher Regelung
Besteht eine vertragliche Regelung zum Quellcode ist die Sache meistens einfach. Hier geht die vertragliche Regelung vor. Sieht der Vertrag vor, dass der Quellcode herausgegeben werden muss, bist du verpflichtet den Quellcode an den Kunden herauszugeben. So einfach ist das meistens.
Du solltest im Vertrag in jedem Fall klären, ob der Quellcode herausgegeben werden muss oder nicht.
Ihr solltet darauf achten, dass die Regelung klar und eindeutig formuliert ist. Eine Formulierung könnte etwa so aussehen:
Anspruch auf Herausgabe:
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Übergabe des Quellcodes neben dem Objektcode. Die Übergabe erfolgt nach Abnahme der Software.
Kein Anspruch auf Herausgabe
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Übergabe und/oder Nutzung des Quellcodes der Software.
Nutzungsrechte klären
Achtet darauf, dass auch die Nutzungsrechte am Quellcode geklärt sind. Wenn die Rechte nicht eindeutig geklärt sind, greift die sogenannte Zweckübertragungslehre. Nach dieser Lehre werden nur die Rechte eingeräumt, die nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck notwendig sind. Das hilft zwar im Einzelfall, bedeutet aber auch, dass der Vertrag ausgelegt werden muss. Man schaut hier, was wollten den die Vertragspartner und wie durfge man das verstehen. Das kann helfen. Es schafft aber in jedem Fall neues Streitpotential. Genau das wollt ihr ja aber gerade vermeiden. Besser ist also eine genaue Regelung.
Bitte nicht ins Kleingedruckte
Wenn ihr die Regelung in eurem Standardvertrag aufnehmt, muss diese den Anforderungen einer “AGB-Klauselkontrolle” standhalten. Warum? Weil euer Standardvertrag wahrscheinlich als “AGB” zählt wenn ihr ihn mehr als einmal verwenden wollt. Das sollte aber alles heute in der Regel kein Problem mehr darstellen. Bis vor einigen Jahren wurde noch die Auffassung vertreten, dass solche Klauseln überraschend sind. Heute darf man ruhig davon ausgehen, dass eine Regelung über den Quellcode normal ist (OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat 18.03.2019 10 U 13/18). Entsprechende Klauseln sind daher für den Vertragspartner nicht überraschend. Ihr solltet die Klausel allerdings nicht irgendwo versteckt ins Kleingedruckte schreiben. Dann kann es doch wieder problematisch werden. Besser ist es, wenn ihr die Klausel deutlich in den Vertrag aufnehmt.
Keine vertragliche Regelung
Spannender wird es tatsächlich, wenn ihr keine vertragliche Regelung in den Vertrag aufgenommen habt, oder noch “besser” überhaupt keine detaillierte Abrede besteht. Die Herausgabe des Quellcodes ist nicht gesetzlich geregelt. Hier müssen wir also auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Dabei unterscheiden wir in der Regel zwischen Standardsoftware und Individualsoftware.
Standardsoftware
Bei der Lieferung von proprietärer Standardsoftware besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Der Hintergrund ist einfach. Standardsoftware ist in der Regel günstiger als individuell programmierte Software, weil diese skalierbar verwendet werden kann. Damit wird der wirtschaftliche Wert des Quellcodes mit der Bezahlung der Lizenzgebühr in der Regel nicht abgegolten. In diesen Fällen ist die Lieferung des Quellcodes nicht üblich. Außerdem setzt man Standardsoftware in der Regel ohne große Änderungen ein. Da eine Anpassung in diesen Fällen nicht erforderlich ist, muss auch der Quellcode nicht herausgegeben werden.
Jetzt überlegen wir noch, ob man zwischen einem Abomodell und dem einmaligen Kauf der Software unterscheiden soll. Wenn ich ein Abo habe, wird der Programmierer die Software wahrscheinlich laufend aktualisieren. Bei einem Einzelkauf muss das nicht sein. Bei einem einmaligen Kauf spricht zumindest das Erhaltungsinteresse für eine Herausgabe. Das ist aber eher Theorie und findet sich in der Rechtsprechung bislang so nicht.
Individualsoftware
Anders sieht es bei Individualsoftware aus. Hier kommt es mal wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 16.12.2003, Az. X ZR 129/01) gibt uns hier ein paar Kriterien an die Hand, die uns bei der Beantwortung der Frage helfen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können solche Kriterien z.b. sein:
- Höhe des Werklohns (bzw. Lizenzgebühr);
- soll die Software durch den Kunden selbst vermarktet werden;
- soll die Software durch den Kunden verändert und bearbeitet werden;
- wurde ein Vertrag über die Pflege und Wartung abgeschlossen
Die Kriterien des BGH sind nicht abschließend. Deshalb können natürlich noch weitere Kriterien dazu kommen. Letztlich kommt es aber – verzeiht die Redundanz – immer auf den Einzelfall an. Man kann zwar durch Auslegung ermitteln, ob die Herausgabe geschuldet ist oder nicht. Aber das hilft auch nur bedingt. Immerhin muss nämlich – Obacht – der Vertrag erst ausgelegt werden. Dabei legt nach unserer Erfahrung jede Partei den Vertag so aus, wie es für sie am besten passt. . Das Ganze bietet also in jedem Fall ordentlich Streitpotential. Wir empfehlen euch daher dringend eine vertragliche Regelung zum Quellcode in den Vertrag mit aufzunehmen.
Fazit
Eine gesetzliche Regelung zur Herausgabe des Quellcodes gibt es nicht. Es kommt damit immer darauf an, was Du mit dem Vertragspartner vereinbart hast. Existiert keine Regelung, muss der Vertrag ausgelegt werden. Das kann zu Streit führen. Wir empfehlen daher immer eine klare Regelung in den Vertrag aufzunehmen, so dass beide Vertragspartner wissen, was auf sie zukommt.
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