Abmahnung durch Waldorf Frommer – “Step Up – Miami Heat 3D”

André Stämmler

Heute ist eine Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München in der Kanzlei eingetrudel. Die Kanzlei aus München mahnt für den Constantin Filmverleih GmbHden Blockbuster “Step Up – Miami Heat 3D” ab. Geltend gemacht wird wie üblich der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus werden in der Abmahnung weitere Ansprüche u.a. auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten angekündigt. 

Abmahnung mit Friedensangebot

Gleichzeitig enthält die Abmahnung der Waldorf Frommer ein Angebot zur schnellen und gütlichen Beilegung der Angelegenheit. Durch Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kanzlei von hier 950 €  werden alle Urheberrechtsverletzungen an dem Werk Step Up – Miami Heat 3D abgegolten und die Angelegenheit erledigt. Zur Zahlung wird eine Frist gesetzt. Im vorliegenden Fall beträgt diese knapp 2 Wochen.

Zusätzlich zur Zahlung soll der vermeintliche Urheberrechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten der Constantin Film Verleih GmbH abgeben. Eine vorgefertigte Erklärung liegt dem Schreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bei. Mit der Unterlassungserklärung soll sich der Unterzeichner verpflichten das Werk Step Up – Miami Heat 3D zukünftig nicht mehr im Internet zu verbreiten oder zugänglich zu machen. Gleichzeitig verplichtet sich der Unterzeichner bei einem entsprechenden Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in “angemessener Höhe”. Hierbei handelt es sich um den sog.  Hamburger Brauch, der die früher geforderten starren Beträge von meist 5000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ersetzt.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt der Abmahnung?

Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte wie immer bei Abmahnungen Folgendes beachten. In keinem Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden. Dies zieht mit hoher Sicherheit ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich. In keinem Fall sollte aber demgegenüber die Unterlassungerkärung einfach unterzeichnet und der Betrag gezahlt werden. Hier muss genau geprüft werden ob eine Urheberrechtsverletzung überhaupt in Betracht kommt. Ggf. kommt lediglich die Haftung als Störer in Betracht und nicht als Täter. Dies hätte Konsequenzen für den geforderten Schadensersatz.

In jedem Fall sollte die Hilfe eines Rechtsanwalts, im besten Fall ein Rechtsanwalt für IT Recht, Internetrecht oder Urheberrecht, in Anspruch genommen werden.

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