Sieht eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei einem Verbrauchsgüterkauf, eine Rügepflicht für offensichtliche Mängel vor, ist diese Klausel unzulässig. Dies das OLG Hamm in einem am 13.07.2012 bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Versandhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel verwandt, nach der der Verbraucher dem Anbieter, bei Fernabsatzverträgen, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Ein Wettbewerber nahm den Händler im Rahmen des einstweiligen Rechtschutz für die Verwendung dieser Klausel auf Unterlassung in Anspruch. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) verstößt die Verwendung dieser Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB sei zwar eine Klausel nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Das OLG hält dennoch eine derartige Klausel bei Verbrauchsgüterkäufen für unzulässig weil sie gegen § 475 Abs. 2 BGB verstoße. Nach Auffassung der Richter weicht die vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab und schränke seine Mängelrechte ein. Der Verbraucher erlangt aufgrund der Klausel den Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, sobald er die Rügefrist versäumt.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2012 (Az. I-4 U 48/12)