Keine Nutzung einer Wohnung zu prostitutionsähnlichen Zwecken im allgemeinen Wohngebiet

Die Nutzung einer Wohnung als „nichtmedizinischer Massagesalon“ zu prostitutionsähnlichen Zwecken in einem allgemeinen Wohngebiet ist unzulässig.

Dies Entschied das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 04.07.2012.

Die Antragsstellerin ist Inhaberin einer Eigentumswohnung in Ludwigshafen. Das größere Wohngebäude befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet.

Ohne auf die im März 2012 beantragte Baugenehmigung zur Nutzung der Wohnung als nichtmedizinischen Massagesalon abzuwarten, nahm die Antragsstellerin im Mai 2012 die Tätigkeit auf. Die Stadt lehnte im Anschluss an eine Ortsbesichtigung die Nutzung mit der Begründung ab, es handele sich um einen Prostitutionsbetrieb.

Der gegen die Entscheidung der Stadt Ludwigshafen eingelegte Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter sei die Nutzung der Räume zu Zwecke der „nichtmedizinischen Massage“ baurechtlich unzulässig, da es sich wenigstens um eine prostitutionsähnliche Nutzung handele. Die angebotenen „erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen“ dienen auch der geschlechtlichen Erregung und Befriedigung. Eine derartige Nutzung sei aber als gewerbliche Tätigkeit aber weder allgemein noch ausnahmsweise in Wohngebieten zulässig. Die Nutzung sei mit Störungen verbunden, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere die Beeinträchtigung der Wohnruhe überschreite die Grenzen der Verträglichkeit. Unerheblich sei dabei, ob überhaupt eine konkrete Störung der Wohnruhe durch die Nutzung verursacht wird.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen die Beschwerde zum OVG Rheinland Pfalz einlegen.

Beschluss des VG Neustadt vom 04.07.12 – AZ: 3L 571/12.NW

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