Alle Jahre wieder – Das Rückgaberecht

Winterzeit, Weihnachtszeit, Shoppingzeit. Alle Jahre wieder beginnt die Überlegung nach dem optimalen Weihnachtsgeschenk für unsere Lieben. Ist die Idee erstmal gereift, heißt es zuschlagen, kaufen, bestellen. Was aber wenn dann der wunderschöne Pullover mit Reentierstrickmuster aufgrund einer vorweihnachtlichen Plätzchen- und Stollen-Attacke eine Nummer Größer benötigt wird oder das Geschenk einfach nicht gefällt. Man kann es ja zurückgeben oder umtauschen. Immer? Nicht immer! Der folgende Beitrag gibt einen Überblick wann man eigentlich ein Rückgaberecht hat.

Ich habe etwas im Laden oder Kaufhaus erworben – Besteht in jedem Fall ein Rückgaberecht?

Ganz klar, nein! Ein generelles Rückgaberecht für alle gekauften Waren besteht nicht. Dies gilt besonders für Waren, die ganz normal im Laden oder Kaufhaus gekauft wurden. Das man alle gekauften Waren innerhalb von 2 Wochen zurückgeben kann, ist ein weit verbreiteter Irrtum und im Gesetz nicht vorgesehen. Zwar räumen viele Unternehmen ihren Kunden, gerade in der Weihnachtszeit, ein Rückgaberecht ein. Dies ist jedoch freiwillig und kann vom Unternehmen beliebig ausgestaltet werden. So kann der Verkäufer z.B. ein zweiwöchiges oder auch vierwöchiges Rückgaberecht einräumen oder nur die Möglichkeit zum Umtausch gegen einen anderen Artikel oder Gutschein ermöglichen. Zu alledem verpflichtet ist der Verkäufer aber  nicht.

Mal angenommen ich habe etwas im Internet bestellt. – Wie sieht es dann aus mit meinem Rückgaberecht?

Bei Bestellungen im Internet, per Telefon oder im Katalog besteht entgegengesetzt zum normalen Ladengeschäft ein Rückgaberecht. Zwar wird dieses als Widerrufsrecht bezeichnet, stellt aber faktisch ein Rückgaberecht dar und soll auch künftig, obwohl technisch falsch, als Rückgaberecht bezeichnet werden. Wird etwas übers Internet, per E-Mail oder Post bestellt, liegt in der Regel ein sog. Fernabsatzvertrag vor. Für solche Verträge sieht das Gesetz ein 14 tägiges Widerrufsrecht vor. Hier muss das Unternehmen spätestens bei Vertragsschluss über die Widerrufsfrist in Textform belehren. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Erfolgt keine Belehrung, läuft keine Frist zum Widerruf. Dieser kann also auch noch sehr viel später ausgeübt werden. Im Falle einer laufenden Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung der Ware oder eine entsprechende Erklärung. Voraussetzung für einen Fernabsatzvertrag und damit das Widerrufsrecht ist, dass der Besteller als Verbraucher und der Versender als Unternehmer gehandelt hat und dass die Bestellung ausschließlich durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Post, Internet, etc.) erfolgt ist. Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, kann man die bestellte Ware zwei Wochen lang testen und begutachten und dann den Vertrag immer noch widerrufen. Dies ist gerade der Hintergrund für das Widerrufsrecht. Während man im Laden die Möglichkeit hat, dass Objekt der Begierde ausführlich zu testen, besteht diese Möglichkeit bei Fernabsatzverträgen gerade nicht. Man kauft die Katze im Sack. Die Einräumung eines Widerrufsrecht soll diesem Nachteil gerade abhelfen. Wer das Widerrufsrecht ausübt muss sich ggf. Wertersatz leisten, wenn die Ware über notwendige Prüfung hinaus genutzt wurde. Die Kosten der Rücksendung muss in der Regel das Unternehmen tragen (genau wie Zusendung) . Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Wert der zurückzusendenden Waren nicht mehr als 40 € beträgt oder bei einem höheren Wert zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Teilzahlung durch den Besteller noch nicht erbracht wurde.

Besteht das Widerrufsrecht bei Bestellungen im Internet etc immer?

Leider gibt es auch hier diverse Ausnahmen nach denen bereits kein Fernabsatzvertrag vorliegt oder das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Die wichtigsten Ausnahmen wonach kein Widerrufsrecht besteht sind

  • Tonträger, Filme und Software sofern diese entsiegelt wurde
  • kundenspezifische Anfertigungen
  • Lieferung von Zeitschriften und Zeitungen (Ausnahme bei telefonischer Bestellung)
  • Waren die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würd
Eine vollständige Auflistung der Ausnahmen findet sich in § 312 b III BGB (bereits kein Fernabsatzvertrag) und § 312 d BGB (kein Widerrufsrecht)

Was gilt, wenn der Artikel defekt ist oder sonst einen Mangel hat?

Hat die gekaufte Sache einen sog. Mangel ist es egal wo diese gekauft wurde. Im Kaufrecht ist der Verkäufer verpflichtet eine mangelfreie Sache zu übereignen. Ein Mangel liegt nach dem Gesetz vor, wenn sich die Sache nicht für die im Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist die unüblich für Sachen der gleichen Art ist oder die der Käufer nicht erwarten muss. Weißt die Sache einen Mangel auf, hat der Käufer sog. Mängelgewährleistungsrechte.  Der Verkäufer soll aber zunächst die Chance erhalten seinen Vertrag noch zu erfüllen und eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Hierfür sieht das Gesetz zunächst die Nacherfüllung vor. Der Käufer hat dann die Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, hat der Käufer ein Recht zum Rücktritt und damit ein Rückgaberecht. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Dh. im Klartext, wenn der Verkäufer die Sache zwei mal repariert hat und der gleiche Fehler immer noch vorliegt, kann der Käufer  vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache zurückgeben. Im Gegenzug erhält er den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer trägt die Kosten der Reparatur und muss ggf. Schadensersatz leisten.

Ich habe den Artikel im Ausland gekauft

Bei Bestellungen im Ausland muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine Bestellung in einem EU Land handelt oder  um einen Drittstaat. Im ersten Fall wird es darauf ankommen wo genau der Artikel bestellt wurde, insbesondere ob es sich nur um eine Lieferung aus dem Ausland handelt oder eine Bestellung im Ausland. Im letzten Fall wird das Recht des Landes Anwendung finden, in dem der Artikel bestellt wurde. Handelt es sich um eine Bestellung in einem EU Land, gilt für Verbraucher das Deutsche Recht mit den oben genannten Ausführungen.

How to?

Einen Widerruf oder jegliche Erklärungen sollten schriftlich erfolgen. Am besten sendet man die Erklärung vorab per Fax mit einem Ausdruck der ersten Seite auf dem Faxsendebericht. Dies sichert den Zugangsnachweis. Das Unternehmen kann dann nicht mehr behaupten, dass es eine Erklärung nicht erhalten hätte. Erfolgt keine Zahlung oder Reparatur sollte man eine Frist setzen (10 – 14 Tage). Auch diese Erklärung sollte schriftlich und vorab per Fax erfolgen.  Nach Fristablauf befindet sich der Verkäufer im Verzug und muss Schadensersatz leisten. Hierzu gehören auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalt. Dh. nach Fristablauf kann ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dessen Kosten sind durch den Verkäufer zu ersetzen. Der Rechtsanwalt sollte ggf. seinen Fokus auf das Zivilrecht oder besser auf das Verbraucherrecht gelegt haben.

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