Aufklärungsobliegenheit ggü. KfZ-Versicherer bei Verstoß gegen § 142 II StGB

Mit einem Urteil vom 21.11.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht jeder Verstoß  gegen § 142 II StGB eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Kraftfahrzeugversicherung darstellt.

Sachverhalt 

Gegen 1 Uhr nachts musste der Kläger nach seinen eigenem Vortrag auf der Straße stehenden Rehen ausweichen. Hierbei kam der Kläger mit seinem Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem  Baum. Dieser wurde genau wie das Fahrzeug beschädigt. Der Kläger verständigte den ADAC, ließ das Fahrzeug abschleppen und sich selbst abholen. Polizei und Geschädigten (das örtliche Straßenbauamt) verständigte der Kläger nicht. Gegen ihn wurde ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, später jedoch wieder eingestellt.

Verfahrensgang

Später wollte der Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Diese lehnte die Regulierung ab. Als Begründung führte sie an, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit nach der hier einschlägigen Norm E.1.3. AKB 2008 wegen der Fahrerflucht verletzt habe. Mit der Klage machte der Kläger einen Schaden von 27.000 € geltend.

Die Vorinstanzen lehnten die Klage mit der Begründung ab, dass ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit immer dann vorliegt, wenn der Tatbestand der Fahrerflucht nach § 142 StGB erfüllt sei.

Eine solche generelle Annahme zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit verneinte nun der BGH und hob das Berufungsurteil auf. Nach Auffassung des BGH genügt es der Aufklärungsobliegenheit, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch “unverzüglich” im Sinne des § 142 II StGB gewesen wäre und damit eine Strafbarkeit ausgeschieden wäre, seine Versicherung oder auch den Versicherungsagenten informiert. Auf die Information an den Geschädigten kommt es hier nicht an. Nach Behauptung des Klägers sei dies erfolgt. Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11

Einschlägige Normen

§ 142 II StGB (Auszug)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

die vollständige Norm finden Sie hier

E.1.3 AKB 2008

Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

E.6.1 AKB 2008

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. …

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