Hartz IV – Urlaubsabgeltung ist kein Einkommen

Nach einem Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 16.11.2012 darf eine ausgezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Hartz IV – Anspruch angerechnet werden.

Sachverhalt

Die 59-jährige Arbeitnehmerin hatte bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnis noch einen Restanspruch auf Urlaub. Dieser wurde schließlich mit 400 € Brutto abgegolten. Das zuständige Jobcenter in Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen auf den Hartz IV – Anspruch an; der Bedarf wurde entsprechend gemindert.

Urteil des Sozialgericht Düsseldorf

Dem Widersprach das Sozialgericht Düsseldorf mit einem Urteil vom 18.10.2012. Nach Auffassung des Gerichts handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Leistung. Eine solche ist nach den Bestimmungen des SGB II nicht auf den Hartz IV – Anspruch anzurechnen. Hartz IV Leistungen dienen dazu den Lebensunterhalt des Begünstigten zu gewährleisten. Die Urlaubsabgeltung dient demgegenüber allein dazu, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer für entgangen Urlaub zu entschädigen. Damit stehe die Urlaubsabgeltung einer Entschädigungszahlung gleich, welche dem Empfänger die Möglichkeit geben soll, den verpassten Urlaub durch andere Aktivitäten auszugleichen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, dürfe eine Anrechnung auf den Hartz IV – Anspruch nicht erfolgen. Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 18.10.2012 (Aktenzeichen: S 10 AS 87/09) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anrechnung von Einkommen auf Hartz IV – Anspruch – Grundsätzliches

Nach § 11 SGB II ist bestimmtes Einkommen auf die Hartz IV Leistungen anzurechnen. Sehr unbestimmt sind danach Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der in § 11  a SGB II genannten Einnahmen anzurechnen und mindern danach die Höhe des Hartz IV Anspruch. Nach der entsprechenden Bereinigung sind etwa Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, Abfindungen, regelmäßige Trinkgelder, Zuwendungen von Lebensversicherungen oder Unterhalt anzurechnen. Wobei diese Aufzählung nur beispielhaft sein kann. Demgegenüber sind nach § 11 a III SGB IILeistungen die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden und einem anderen Zweck als die Leistungen des SGB II dienen, nicht anzurechnen. Auch diese Norm ist weit gefasst und verlangt nach einer Konkretisierung. Mit seiner Entscheidung hat nun das SG Düsseldorf auch die ausgezahlte Urlaubsabgeltung als eine derart zweckbestimmte Leistung deklariert. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird. Leider zeigt auch die eigene Erfahrung als Rechtsanwalt in Jena, dass hier von den Jobcentern oftmals Fehler gemacht werden und Einnahmen falsch angerechnet werden.

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