André Stämmler
Bereits in einem Beiträge habe ich einen kurzen Überblick über das Thema Punkte in Flensburg gegeben. Während es dort eher allgemein um das Thema ging, soll dieser Beitrag einen kurzen Überblick über die, meines Erachtens, wichtigsten Verstöße im einzelnen geben.
Wofür gibt es nun genau Punkte in Flensburg?
Die Punktebewertung, also wie viel Punkte es nun für welches Delikt gibt ist allgemein in Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnunggeregelt und staffelt sich von 1-7 Punkte. Während der Bereich zwischen 1-4 Punkten den Ordnungswidrigkeiten vorbehalten ist, werden Straftaten mit 5-7 Punkten bewertet. Was nun wiederum ordnungswidrig oder strafbar ist, ergibt sich aus den einzelnen Normen der StvO bzw. dem StGB. Eine weitere Übersicht findet sich in der Anlage zu § 1 der Bußgeldkatalogverordnung. Dort werden die einzelnen Ordnungswidrigkeiten nochmals detailliert aufgeschlüsselt und in 4 weiteren Anhängen zur Anlage für einzelne Ordnungswidrigkeiten nochmals aufgeschlüsselt. Die Punkte sind dort aber nicht verzeichnet, ledigich die Bußgelder. Dies hilft aber nur begrenzt weiter, da man zwar bei einem Regelsatz von 40 € aufwärts sicher sein kann, dass es wenigstens einen Punkt gibt, nicht aber wie viel im Detail. So für unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten zwar ein Bußgeld von 80 € fällig werden. Ob es dafür aber 1 oder 3 Punkte gibt erkennt man daran nicht.
Die einzelnen Taten
1. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
- … bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet (2 Punkte, 80 €, kein Fahrverbot)Die Tat wurde auf einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße begangen und ein Anderer dadurch behindert(1 Punkt, 80 €)
- Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.05.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.02.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) (1 Punkt, 40 €)Sofern hierbei andere Verkehrsteilnehmer behindert werden (1 Punkt, 80 €)
- Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern (Gefahrguttransporte) bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht (3 Punkte, 140 €)
2. Geschwindigkeit – angepasste Geschwindigkeit
Hier geht es zunächst um die “angepasste” Geschwindigkeit. Wann die Geschwindigkeit angepasst und wann unangepasst ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann auch das Befahren einer Landstraße mit 70 km/h, obwohl offiziell 100 km/h erlaubt sind, nicht mehr angepasst sein, wenn z. B. winterliche Witterungsbedingungen herrschen.
- Die Geschwindigkeit wurde trotz einer angekündigten Gefahrenstelle nicht angepasst. Gleiches gilt bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (zum Beispiel: Nebel, Glatteis) (3 Punkte, 100 €)
- Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Nebel, Schneefall oder Regen mit Sichtweiten (3 Punkte, 80 bis 760 €)soweit nicht in den Nummer 11.1.8 – 11.1.10; 11.2.8 – 11.2.10; 11.3.8 – 11.3.10 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage der BKatV etwas anderes bestimmt ist. Hier geht es um höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen.
- Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen (3 Punkte, 80 €)
3. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (PKW, Krafträder)
- 21 – 25 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften (1 Punkt, 80 €)
- 26 – 30 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften(3 Punkte, 100€)
- 31 – 40 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften (3 Punkte, 160 €, Fahrverbot)
- 41 – 50 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften(4 Punkte, 200 €, Fahrverbot)
- 51 – 60 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 280 €,Fahrverbot)
- 61 – 70 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 480 €,Fahrverbot)
- über 70 km/h – innerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 680 €,Fahrverbot)
Mit dem PKW außerhalb geschlossener Ortschaften:
- 21 – 25 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (1 Punkt, 70 €)
- 26 – 30 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (3 Punkte, 80 €)
- 31 – 40 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (3 Punkte, 120 €)
- 41 – 50 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (3 Punkte, 160 €, Fahrverbot)
- 51 – 60 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 240 €,Fahrverbot)
- 61 – 70 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 440 €,Fahrverbot)
- über 70 km/h – außerhalb geschlossener Ortschaften (4 Punkte, 600 €,Fahrverbot)
4. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – Besonderheiten für LKW und Omnibusse
Bei LKW und Omnibussen sind die Regeln verschärft. Im Gegensatz zu PKW- und Motoradfahrern bekommen Fahrzeugführer eines LKWs bereit einer Geschwindigkeitsüberschritung bis zu 15 km/h einen Punkt in Flensburg, wenn die Überschreitung mehr als 5 min andauerte oder in mindestens 2 Fällen nach Fahrtantritt erfolgt ist. Hierbei kann die Tachoscheibe bzw. das elektronische Kontrollgerät ausgelesen werden um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermitteln. Zwischen 16-20 km/h gibt es zwingend einen Punkt. Darüber hinaus wird ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung von 26 km/h innerorts und 31 km/h außerorts ausgesprochen.
5. Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug
6. Sonstige punktbewerte Ordnungswidrigkeiten
- außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt (3 Punkte, 100 €)
- mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt (1Punkt, 80 €)(meist bei LKW Fahrern)
- Vorfahrt nicht beachtet und dadurch den Vorfahrtsberechtigten gefährdet (3 Punkte, 100 €)Hier ist zu beachten, dass ggf. auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr als Straftat gem. § 315 b StGB verwirklicht sein kann.
- Rotlichtverstoß, wenn weniger als 1 Sek. Rotphase (3 Punkte, 80 €)Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass das Überfahren einer roten Ampel die weniger als 1 Sek. rot ist, nicht geahndet wird. Dies ist falsch.
- Rotlichtverstoß, wenn länger als 1 Sek. Rotphase (4 Punkte, 100 €, Fahrverbot)
- Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegengesetzt zur Fahrbahnin einer Ein- oder Ausfahrt (4 Punkte, 75 €)
auf einer Nebenfahrbahn (4 Punkte, 130 €)auf einer durchgehenden Fahrbahn (4 Punkte, 200 €, Fahrverbot)
Schlusswort
Dieser Beitrag stellt keine abschließende Aufzählung aller Delikte dar für man Punkte in Flensburg kassiert. Zu beachten ist nochmals, wie bereits im ersten Beitrag erwähnt, dass grundsätzlich jede Ordnungswidrigkeit die mit 40 € und mehr geahndet wird zu Eintragung von Punkten in Flensburg führt, auch wenn dies nicht explizit im Bußgeldbescheid ausgewiesen wird.Bei weiteren Fragen zum Thema Punkte in Flensburg und anderen stehe ich gerne als Rechtsanwalt nicht nur in Jena zur Verfügung.