BGH: Access-Provider kann Sperranordnung drohen

André Stämmler

Am 26.11.2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Haftung des Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen und die daraus resultierende Möglichkeit einer Sperranordnung. Also über die Frage, inwieweit ein Netzbetreiber verpflichtet werden kann, den Zugang zu bestimmten Webseiten zu sperren. Die GEMA und ein Tonträgerhersteller wollten beim größten deutschen Telekommunikationsunternehmen erwirken, dass dieses den Zugang zu bestimmten Seiten sperrt. Namentlich ging es hier um die Seiten „goldesel.to“ und „3dl.am“. Auf beiden Seiten wurden Links veröffentlicht, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte bei verschiedenen Share-Hostern – wie RapidShare – zum Download bereit standen. Die Inhalte wurden zuvor illegal dort eingestellt. Die Kläger nahmen daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Nach Auffassung der Klägerinnen ist die Beklagte verpflichtet, den Zugang zu diesen Seiten zu unterbinden. Kurz gesagt die Leitung zu kappen.Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung zumindest dem Grunde nach:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen. In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten “3dl.am” und “goldesel.to”. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Gleichwohl setzt der BGH hohe Anforderungen an einen solchen Anspruch. Voraussetzung ist, dass der Anschlussinhaber alles Zumutbare unternehmen muss, um die entsprechende Webseite direkt in Anspruch zu nehmen:

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen. Im Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite “3dl.am” eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.Im Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung “goldesel” vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.

Access-Provider ist kein Störer

Die Entscheidung des BGH ist falsch. Falsch ist sie deshalb, weil der Access-Provider gerade kein Störer ist. Nach der Dogmatik des Bundesgerichtshofs ist Störer, wer einen willentlichen und adäquat-kausalen Tatbeitrag leistet. Kausalität bedeutet Ursachenzusammenhang, also dass die eigentliche Tat zumindest mitursächlich für die Folge ist. Denkt man sich die Tat weg, entfällt zwangsläufig auch die Folge. I konkreten Fall heißt das, dass die Urheberrechtsverletzung ohne Zutun des Access-Provider nicht stattfinden kann. Man muss also überlegen, was durch eine Netzsperre des Access-Provider passieren würde. Nach Hinweis eines Rechteinhabers sperrt die der Provider den Zugang zur Seite goldesel.to. Wie wird sich das auf die dort stattfindenden Urheberrechtsverletzungen auswirken? Gar nicht! Die Links werden weiterhin zur Verfügung stehen, die Dateien auch. Und über entsprechende Proxyserver wird auch der Zugang vom Netz der Telekom möglich sein. Die Urheberrechtsverletzung bleibt also bestehen bzw. ist auch möglich, wenn die Tat des Providers entfällt. Damit ist Tat nicht mehr ursächlich für die Rechtsverletzung. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Access-Provider gerade kein Störer ist.Unzutreffend ist auch der Verweis des BGH auf Art. 8 ABs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Dort heißt es

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Die Norm stellt gerade nicht auf den Access-Provider sondern auf den Host-Provider ab. Der Täter der Urheberrechtsverletzung bedient sich gerade nicht der Dienste des Access-Providers. Auch hier muss wieder die Kausalität berücksichtigt werden. Und auch hier scheitert es letztlich am ursächlichen Tatbeitrag.

Eine gefährliche Entscheidung

Die Entscheidung ist darüber hinaus gefährlich. Redet man von Netzsperren muss das Stichwort Overblocking fallen. Darunter versteht man das Sperren von legalen Webseiten als Überschuss im Zusammenhang mit der Sperrung illegaler Webseiten. Um eine illegale Seite vom Netz zu nehmen bzw. den Zugang zur Seite zu Sperren werden legale Webseiten quasi im Sog gleich mitgesperrt. So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein Access-Provider aus Angst vor Inanspruchnahme den Zugang zu Webseiten sperrt, die im Ergebnis unproblematisch sind. 

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