BGH – Entstellung eines Werkes durch Verwendung im politischen Wahlkampf

Inwieweit muss ein Künstler es hinnehmen, wenn sein Werk gegen seinen Willen für politischen Wahlkampf eingesetzt wird. Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.05.2017 beschäftigen.

Geklagt hatte die Band “Die Höhner” gegen die Verwendung von zwei ihrer Lieder bei einem politischen Wahlkampfauftritt der NPD Landesverband Thüringen. Die NPD spielte die Lieder [nbsp]”Wenn nicht jetzt, wann dann” und “Jetzt geht’s los” während des Landtagswahlkampfes 2014 in Thüringen auf Marktplätzen von Tonträgern ab. Die Lieder wurden jeweils unmittelbar nachdem der Landesvorsitzende der Beklagten seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit Bürgern übergeleitet wurde abgespielt.

„Die Höhner“ sahen hierin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Künstler vor Entstellungen und anderen Beeinträchtigungen seines Werkes, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt. Das OLG Jena hat den Unterlassungsausspruch bestätigt (OLG Jena, GRUR 2017, 622). Nach Auffassung des OLG Jena, hat die Beklagte die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke im Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt und zumindest als “Begleitmusik” in der Phase der Veranstaltung eingesetzt. Dies stellt nach Auffassung des OLG eine mittelbare Beeinträchtigung des Werkes dar, die die Urheber nicht hinnehmen müssten.

Die Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Senatsrechtsprechung der Urheber eines geschützten Werkes nach § 14 UrhG das Recht hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 14 = WRP 2009, 313 – Klingeltöne für Mobiltelefone I). Dabei setzt ein Anspruch nach § 14 UrhG nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk – ohne inhaltliche Änderung des Werkes – durch Form und Art der Werkwiedergabe und Werknutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 – I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 – Kirchen- Innenraumgestaltung; Urteil vom 7. Februar 2002 – I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 41 – Unikatrahmen; BGH, GRUR 2009, 395 Rn. 14 – Klingeltöne für Mobiltelefone I).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt. Die Wiedergabe der Musikstücke sei in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen. Sie sei erfolgt, als der Landesvorsitzende der Beklagten sich nach Abschluss seiner Re- de zu Gesprächen mit Bürgern begeben hatte. Damit hat das Berufungsgericht zu Recht die Verwendung der Musikstücke nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit angesehen, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert.

Es kann im Streitfall offen bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, dass Urheber generell nicht damit rechnen müssten, dass ihre Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt würden. Jeden- falls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungs- feindlich eingestuft worden ist (vgl. BVerfG, NJW[nbsp] 2017, 611 Rn. 633 ff.), ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen (vgl. zur Aufklärungspflicht eines Mieters von Ladenräumen über das Warensortiment wegen Bekleidungsartikeln, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechts- radikalen Szene [nbsp]zugeordnet [nbsp]werden: [nbsp]BGH, [nbsp]Urteil [nbsp]vom [nbsp]11. August 2010 XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 28 – Thor Steinar). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte nicht darauf angewiesen war, gerade die Werke der Kläger bei ihren politischen Wahlkampfveranstaltungen abzuspielen.

Auch der Einwand, dass die Beklagte Gebühren an die GEMA für die Nutzung bezahlt habe, half nicht weiter.

Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 – Nutzung von Musik für Werbezwecke). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.

Entscheidung des BGH vom 11.05.2017 – AZ: I ZR 147/16

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert