Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Zitats aus einer E-Mail-Korrespondenz

Die Veröffentlichung von privaten Äußerungen (zum Beispiel E-Mails) ist immer eine heikle Sache. Sie greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers ein. Erst im August diesen Jahres musste sich das Landgericht Hamburg mit der Frage befassen, ob die Veröffentlichung privater E-Mail zulässig ist.[nbsp]

In dem Fall hatte ein Journalist seinen ehemaligen Professor aus einer E-Mail zitiert, die der Professor an Journalisten und ehemaligen Studenten geschrieben hatte. Der ehemalige Student Hiermit war der Professor nicht einverstanden und berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Nachdem eine Abmahnung gegen seinen Studenten ohne Erfolg blieb,z og der Professor vor Gericht. Das Landgericht Hamburg gab dem Professor recht und verurteilte den ehemaligen Studenten zur Unterlassung. Für das Landgericht Hamburg war die Sache offenbar recht klar.

Die öffentliche „Wiedergabe“ des Zitats des Klägers aus seiner E-Mail an Herrn B. stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Hinsicht aus (Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148-158, – Eppler – Rn. 16):[nbsp]

Dies folgt aus dem den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 (286)) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 (246f)).

Dies gilt entsprechend für das hier gegenständliche Zitat aus einer E-Mail (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 28. Mai 2008 – 28 O 157/08 -, juris Rz. 29; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 – 5 U 5/12-2- -, juris Rz. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. November 2011 – 2 U 89/11 -, juris Rz. 4 siehe auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334-341, juris[nbsp] [nbsp]Rz. 22).

Die Entscheidung an sich[nbsp]ist – jedenfalls bei diesem Sachverhalt – nicht wirklich[nbsp]überraschend. Gleichwohl muss nicht jede Veröffentlichung eines privaten Zitats eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sein.[nbsp]Insbesondere wenn für die zitierte Person ersichtlich ist oder ersichtlich sein könnte, dass die Äußerung veröffentlicht werden soll, kann die Entscheidung anders aussehen. Dies war hier für den zitierten Professor offenbar nicht[nbsp]ersichtlich. Er rechnete schlicht damit, dass er eine vertrauliche Diskussion mit einem ehemaligen Studenten führt.[nbsp]

Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.03.2017 – AZ: 324 O 687 – 16)

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