Die durch einen Verkehrsunfall anfallenden Kosten für einen Sachverständigen sind nur in Höhe des jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen. Dies entschied der BGH in zwei Urteilen vom 07.02.2011.
Bei größeren Schäden durch einen Verkehrsunfall ist es notwendig, dass ein Sachverständiger eine Schadensanalyse vornimmt um den genauen Schaden, Reparaturaufwand, Restwert etc. zu ermitteln. Diese Kosten können als Schadensersatz beim Unfallverursacher geltend gemacht werden. Kein Problem bei eindeutigem Verschulden. Sofern jedoch nur eine Teilschuld vorliegt war bislang auch innerhalb der Rechtsprechung streitig ob die Kosten nur in Höhe der jeweiligen Haftungsqoute zu ersetzen sind oder vollständig.
Das OLG Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, dass auch dem Geschädigten auch bei einem Mitverschulden die gesamten Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. Dies würde bedeuten, dass der Geschädigte auch bei einem Mitverschulden von 50% die gesamten Kosten des Sachverständigen ersetzt bekommt. Das OLG Celle war anderer Auffassung.
Mit den Urteilen des BGH vom 07.02.2012 ist nun klargestellt, dass die Kosten nur noch im Anteil der eigenen Haftungsqoute zu ersetzen sind. Wer als nur zu 50% haftet muss auch nur die Sachverständigenkosten in Höhe von 50% ausgleichen.
Urteile
AZ: VI ZR 133/11
LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 – 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 – 22 U 67/09
und
AZ: VI ZR 249/11
LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 – 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 – 14 U 47/11