BGH zur Anforderung an ein unwesentliches Beiwerk (Möbelkatalog – I Z R 1 7 7 / 1 3)

BGH zur Anforderung an ein unwesentliches Beiwerk (Möbelkatalog – I Z R 1 7 7 / 1 3)

André Stämmler

Das Abfotografieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes greift grundsätzlich in die Rechte des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ein und bedarf der Zustimmung bzw. der entsprechenden Einräumung der Rechte. Das ist insoweit nichts Neues. Eine Ausnahme bildet § 57 UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn das geschützte Werk lediglich als unwesentliches Beiwerk zum eigentlichen Objekt der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe angesehen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn man das geschützte Werk ohne Weiteres austauschen könnte ohne die Gesamtaussage/Stimmung des eigentlichen Objekts zu verändern. Auch das ist nicht neu. 

In einem aktuellen Fall zu dieser Problematik musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Gemäldes in einem Möbelkatalog ein unwesentliches Beiwerk ist oder eben nicht. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Künstler verschiedene Werke einem Unternehmen das Möbel produziert und vertreibt für dessen Möbelausstellung zur Verfügung gestellt. Später tauchten Bilder der Ausstellung im Möbelkatalog und auf der Website des Unternehmens auf. Auf diesen war auch das Gemälde des Künstlers zu sehen. Dies schmeckte dem Künstler gar nicht. Er nahm das Möbelunternehmen wegen Verstöße gegen das Urheberrecht in Anspruch.

Der BGH geht dabei davon aus, dass zunächst durch die Veröffentlichung des Fotos auf einem neuen Foto im Katalog, auf dem das urheberrechtlich geschützte Werk erkennbar ist, grundsätzlich in das Recht des Künstlers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG,§ 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG,§ 19a UrhG) eingegriffen wird. Ob dann diese Veröffentlichung zulässig ist oder nicht, hängt davon ab, ob ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG vorliegt.

Hatten die Vorinstanzen – also das Landgericht und Oberlandesgericht – als Bewertungsmaßstab noch den gesamten Möbelkatalog herangezogen und ein unwesentliches Beiwerk angenommen, sah dies der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2014 (Aktenzeichen I Z R 1 7 7 / 1 3) ein wenig anders.

Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist.

Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegen-standes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2). Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht er-reicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, so-bald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4) in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgi-chen Zweck erfüllt (Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.).

(2) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der im Streit getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, das Gemälde des Klägers sei auf der maßgeblichen Fotografie im Verhältnis zu den ebenfalls abgebildeten Möbelstücken lediglich unwesentliches Beiwerk.

Wird also ein urheberrechtlich geschütztes Werk, sei es auch nur im Hintergrund, in einem anderen Werk abbildet, muss sich zwangsläufig Gedanken machen, ob darin nicht eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. 

Die Schranke des § 57 UrhG ist jedenfalls eng auszulegen, was auch der BGH nochmals explizit betont. 

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